§ 47 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich und für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten festzusetzen. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 7 % der nach § 43 Abs. 1 lit. a bis d zur Verfügung stehenden Mittel betragen.

(2) Der Landesgesundheitsfonds hat die Mittel für Strukturreformen ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Maßnahmen müssen folgenden Zielen dienen:

1.

Abbau von Kapazitäten in den Bereichen der Akutversorgung oder der Pflegeausbildung von Fondskrankenanstalten;

2.

Schaffung und Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste sowie sozialmedizinische und psychosoziale Betreuungseinrichtungen;

3.

Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel; oder

4.

Ausbau von Kapazitäten im Bereich der Kinder- und Jugendrehabilitation.

b)

Die Maßnahmen müssen von Personen oder Einrichtungen durchgeführt werden, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, davon ausgenommen sind befristete Schnittstellenprojekte zwischen den verschiedenen leistungsanbietenden Einrichtungen des Gesundheitswesens.

c)

Die Maßnahmen müssen außerhalb von Fondskrankenanstalten gesetzt werden oder mit Maßnahmen außerhalb von Fondskrankenanstalten zwangsläufig zusammenhängen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 2/2021

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2020
(1) Der Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich und für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten festzusetzen. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 7 % der nach § 43 Abs. 1 lit. a bis d zur Verfügung stehenden Mittel betragen.

(2) Der Landesgesundheitsfonds hat die Mittel für Strukturreformen ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Maßnahmen müssen folgenden Zielen dienen:

1.

Abbau von Kapazitäten in den Bereichen der Akutversorgung oder der Pflegeausbildung von Fondskrankenanstalten;

2.

Schaffung und Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste sowie sozialmedizinische und psychosoziale Betreuungseinrichtungen;

3.

Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel; oder

4.

Ausbau von Kapazitäten im Bereich der Kinder- und Jugendrehabilitation.

b)

Die Maßnahmen müssen von Personen oder Einrichtungen durchgeführt werden, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, davon ausgenommen sind befristete Schnittstellenprojekte zwischen den verschiedenen leistungsanbietenden Einrichtungen des Gesundheitswesens.

c)

Die Maßnahmen müssen außerhalb von Fondskrankenanstalten gesetzt werden oder mit Maßnahmen außerhalb von Fondskrankenanstalten zwangsläufig zusammenhängen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 2/2021

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