§ 48 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag fürkann gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern Projekte finanzieren, die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich und für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten festzusetzenLandes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart sind. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 7 % der nach § 44 Abs. 1 lit. a bis dDazu gehören insbesondere:

a)

Projekte der integrierten Versorgung, wie insbesondere die Versorgung von Diabetes- und Schlaganfallpatienten und -patientinnen, von Patienten und Patientinnen mit koronaren Herzerkrankungen oder mit nephrologischen Erkrankungen und die Verbesserung des Entlassungsmanagements;

b)

Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben; und

c)

Pilotprojekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs.

(2) Aus den zur Verfügung stehenden Mittel betragenMitteln können auch laufende Reformpoolvorhaben verlängert werden.

(2*) Der Landesgesundheitsfonds hat die Mittel für Strukturreformen ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:Fassung LGBl.Nr. 11/2018

a)

Die Maßnahmen müssen folgenden Zielen dienen:

1.

Abbau von Kapazitäten in den Bereichen der Akutversorgung von Fondskrankenanstalten;

2.

Schaffung und Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste sowie sozialmedizinische und psychosoziale Betreuungseinrichtungen oder

3.

Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel.

b)

Die Maßnahmen müssen von Personen oder Einrichtungen durchgeführt werden, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, davon ausgenommen sind befristete Schnittstellenprojekte zwischen den verschiedenen leistungsanbietenden Einrichtungen des Gesundheitswesens.

c)

Die Maßnahmen müssen außerhalb von Fondskrankenanstalten gesetzt werden oder mit Maßnahmen außerhalb von Fondskrankenanstalten zwangsläufig zusammenhängen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) Der Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag fürkann gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern Projekte finanzieren, die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich und für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten festzusetzenLandes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart sind. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 7 % der nach § 44 Abs. 1 lit. a bis dDazu gehören insbesondere:

a)

Projekte der integrierten Versorgung, wie insbesondere die Versorgung von Diabetes- und Schlaganfallpatienten und -patientinnen, von Patienten und Patientinnen mit koronaren Herzerkrankungen oder mit nephrologischen Erkrankungen und die Verbesserung des Entlassungsmanagements;

b)

Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben; und

c)

Pilotprojekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs.

(2) Aus den zur Verfügung stehenden Mittel betragenMitteln können auch laufende Reformpoolvorhaben verlängert werden.

(2*) Der Landesgesundheitsfonds hat die Mittel für Strukturreformen ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:Fassung LGBl.Nr. 11/2018

a)

Die Maßnahmen müssen folgenden Zielen dienen:

1.

Abbau von Kapazitäten in den Bereichen der Akutversorgung von Fondskrankenanstalten;

2.

Schaffung und Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste sowie sozialmedizinische und psychosoziale Betreuungseinrichtungen oder

3.

Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel.

b)

Die Maßnahmen müssen von Personen oder Einrichtungen durchgeführt werden, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, davon ausgenommen sind befristete Schnittstellenprojekte zwischen den verschiedenen leistungsanbietenden Einrichtungen des Gesundheitswesens.

c)

Die Maßnahmen müssen außerhalb von Fondskrankenanstalten gesetzt werden oder mit Maßnahmen außerhalb von Fondskrankenanstalten zwangsläufig zusammenhängen.

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