§ 55 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) DiesesDas Gesetz tritt – mit Ausnahmeüber eine Änderung des Landesgesundheitsfondsgesetzes, § 53 LGBl.Nr. 11/2018(Schiedskommission) –, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2013 in Kraft. Der § 53 tritt am 1. Jänner 20142017 in Kraft.

(2*) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesgesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 7/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 68/2008LGBl.Nr. 11/2018, außer Kraft.

(3) Für den Fall, dass der § 53 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) DiesesDas Gesetz tritt – mit Ausnahmeüber eine Änderung des Landesgesundheitsfondsgesetzes, § 53 LGBl.Nr. 11/2018(Schiedskommission) –, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2013 in Kraft. Der § 53 tritt am 1. Jänner 20142017 in Kraft.

(2*) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesgesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 7/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 68/2008LGBl.Nr. 11/2018, außer Kraft.

(3) Für den Fall, dass der § 53 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.

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