§ 4 KJA-G

Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu vertreten. Sie achtet dabei die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und die Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.

(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat folgende, auf einzelne Kinder und Jugendliche bezogene Aufgaben:

a)

Beratung von Kindern und Jugendlichen sowie von Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen in allen Angelegenheiten, die die Stellung von Kindern und Jugendlichen sowie die Aufgaben von Obsorgeberechtigten betreffen;

b)

Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und die Erziehung zwischen Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und Kindern und Jugendlichen sowie zwischen diesen und Behörden oder sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;

c)

Vermittlung bei Problemstellungen zwischen Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie Kindern und Jugendlichen gegenüber Kinderbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Schulen;

d)

Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, die von Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren oder gerichtlichen Verfahren betroffen sind.

(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft nach einer ersten Beratung und Hilfestellung erforderlichenfalls die Verbindungen mit jenen Behörden oder Einrichtungen herzustellen, die für die weitere Betreuung oder Hilfestellung im Einzelfall zuständig oder am besten geeignet sind.

(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat im Interesse von Kindern und Jugendlichen überdies folgende Aufgaben:

a)

Einbringung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in Rechtsetzungsprozesse (Stellungnahmen zu Begutachtungsentwürfen);

b)

Beratung bei Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Landesregierung;

c)

Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen;

d)

Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder und Jugendliche von besonderer Bedeutung sind;

e)

Zusammenarbeit mit und Unterstützung von regionalen, nationalen und internationalen Einrichtungen, die sich für Kinder- und Jugendliche einsetzen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2022
(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu vertreten. Sie achtet dabei die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und die Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.

(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat folgende, auf einzelne Kinder und Jugendliche bezogene Aufgaben:

a)

Beratung von Kindern und Jugendlichen sowie von Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen in allen Angelegenheiten, die die Stellung von Kindern und Jugendlichen sowie die Aufgaben von Obsorgeberechtigten betreffen;

b)

Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und die Erziehung zwischen Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und Kindern und Jugendlichen sowie zwischen diesen und Behörden oder sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;

c)

Vermittlung bei Problemstellungen zwischen Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie Kindern und Jugendlichen gegenüber Kinderbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Schulen;

d)

Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, die von Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren oder gerichtlichen Verfahren betroffen sind.

(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft nach einer ersten Beratung und Hilfestellung erforderlichenfalls die Verbindungen mit jenen Behörden oder Einrichtungen herzustellen, die für die weitere Betreuung oder Hilfestellung im Einzelfall zuständig oder am besten geeignet sind.

(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat im Interesse von Kindern und Jugendlichen überdies folgende Aufgaben:

a)

Einbringung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in Rechtsetzungsprozesse (Stellungnahmen zu Begutachtungsentwürfen);

b)

Beratung bei Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Landesregierung;

c)

Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen;

d)

Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder und Jugendliche von besonderer Bedeutung sind;

e)

Zusammenarbeit mit und Unterstützung von regionalen, nationalen und internationalen Einrichtungen, die sich für Kinder- und Jugendliche einsetzen.

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