§ 6 KJA-G

Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin und die sonstigen der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen Landesbediensteten die Bestimmungen des § 38 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sinngemäß.

(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§ 4) alle personenbezogenen Daten von Kindern und Jugendlichen sowie von Eltern, Obsorgeberechtigten oder anderen Bezugspersonen, die ihr anvertraut werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.

(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte ist nur zulässig, soweit sich dies aus anderen Vorschriften ergibt.

(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat über ihre Aufgabenwahrnehmung eine schriftliche Dokumentation zu führen.

(5*) Die Dokumentation ist wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.Fassung LGBl.Nr. 37/2018

(6) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat organisatorisch-technische Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass Daten von betroffenen Kinder und Jugendlichen spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit gelöscht werden.

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 01.10.2013 bis 17.07.2018

(1) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin und die sonstigen der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen Landesbediensteten die Bestimmungen des § 38 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sinngemäß.

(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§ 4) alle personenbezogenen Daten von Kindern und Jugendlichen sowie von Eltern, Obsorgeberechtigten oder anderen Bezugspersonen, die ihr anvertraut werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.

(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte ist nur zulässig, soweit sich dies aus anderen Vorschriften ergibt.

(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat über ihre Aufgabenwahrnehmung eine schriftliche Dokumentation zu führen.

(5*) Die Dokumentation ist wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.Fassung LGBl.Nr. 37/2018

(6) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat organisatorisch-technische Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass Daten von betroffenen Kinder und Jugendlichen spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit gelöscht werden.

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