§ 38 K-FLG Anwendungsbereich

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

Für Zusammenlegungsgebiete, die überwiegend aus Waldgrundstücken bestehen, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes nur insoweit, als in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

Für Zusammenlegungsgebiete, die überwiegend aus Waldgrundstücken bestehen, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes nur insoweit, als in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.

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