§ 39 K-FLG Feststellung des Besitzstandes

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

Wenn kein Grenzkataster vorliegt, sind die Grundstücksgrenzen, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 14 Absatz 3, festzustellen, anschließend zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

Wenn kein Grenzkataster vorliegt, sind die Grundstücksgrenzen, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 14 Absatz 3, festzustellen, anschließend zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

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