§ 7 KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(2) Die Landesregierung erstellt jährlich eine Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe und veröffentlicht diese mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G). Die Landesregierung hat mit Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungsdaten die Statistik zu enthalten hat. Die Bestimmungen des Statistikgesetzes sind anzuwenden.

(3) Die Landesregierung hat Forschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.04.2021 bis 30.06.2022

(2) Die Landesregierung erstellt jährlich eine Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe und veröffentlicht diese mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G). Die Landesregierung hat mit Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungsdaten die Statistik zu enthalten hat. Die Bestimmungen des Statistikgesetzes sind anzuwenden.

(3) Die Landesregierung hat Forschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020, 4/2022

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