§ 45 K-FLG Verfahren

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2.

Im EinleitungsbescheidIn der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3.

An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft, die mit Bescheid begründet und aufgelöst wird. Organe der Flurbereinigungsgemeinschaft sind der Obmann, der von den Mitgliedern der Flurbereinigungsgemeinschaft in geheimer Wahl bestellt wird, und die Vollversammlung. Die Vollversammlung übernimmt jene Aufgaben, die bei Zusammenlegungen der Vorstand der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 11) und der Ausschuß der Parteien (§ 8) zu besorgen haben.

4.

Die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises, Bewertungsplanes und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen kann entfallen.

5.

Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid zu erlassen (Flurbereinigungsplan).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2.

Im EinleitungsbescheidIn der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3.

An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft, die mit Bescheid begründet und aufgelöst wird. Organe der Flurbereinigungsgemeinschaft sind der Obmann, der von den Mitgliedern der Flurbereinigungsgemeinschaft in geheimer Wahl bestellt wird, und die Vollversammlung. Die Vollversammlung übernimmt jene Aufgaben, die bei Zusammenlegungen der Vorstand der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 11) und der Ausschuß der Parteien (§ 8) zu besorgen haben.

4.

Die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises, Bewertungsplanes und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen kann entfallen.

5.

Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid zu erlassen (Flurbereinigungsplan).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten