§ 50 K-FLG Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Das Erfordernis der Genehmigung entfällt bei der Veräußerung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die nicht bebaut sind und deren Flächenausmaß 2000 m2 nicht übersteigt; die Veräußerung solcher Grundstücke ist der Agrarbehörde bekanntzugeben.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemeinwirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen.

(3) Ist ein Miteigentumsanteil an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpfändet worden, so hat der Pfandgläubiger die Zahlung der Schuld auch vor ihrer Fälligkeit anzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Das Erfordernis der Genehmigung entfällt bei der Veräußerung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die nicht bebaut sind und deren Flächenausmaß 2000 m2 nicht übersteigt; die Veräußerung solcher Grundstücke ist der Agrarbehörde bekanntzugeben.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemeinwirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen.

(3) Ist ein Miteigentumsanteil an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpfändet worden, so hat der Pfandgläubiger die Zahlung der Schuld auch vor ihrer Fälligkeit anzunehmen.

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