§ 52 K-FLG Allgemeines

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch deren Teilung oder durch Regelung (Regulierung) der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen. In die Teilung oder Regelung sind auch die übrigen Vermögenschaften der Agrargemeinschaft einzubeziehen.

(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine Hauptteilung (Generalteilung) oder eine Einzelteilung (Spezialteilung) sein.

(3) Eine Teilung ist, sofern Abs. 3a nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn durch sie die pflegliche Behandlung

a)

die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur dient und nicht sonstigen Interessen der Landeskultur widerspricht und

b)

die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauerhaft vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und

c)

die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet sind.

(3a) Eine Teilung im Einvernehmen ist zulässig, wenn ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft zustande kommt und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teiledieses Übereinkommen nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft im allgemeinen der Volkswirtschaftvolkswirtschaftlichen Interessen oder im besonderenden Interessen der Landeskultur nicht abträglich istwiderspricht.

(3b) Die Interessen der Landeskultur im Sinne des Abs. 3 und Abs. 3a umfassen alle Maßnahmen, die der Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Produktionsmöglichkeiten, der Bewirtschaftung und Verbesserung des Bodens, der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen sowie der Flurverbesserung oder der Erhaltung der Kulturlandschaft dienen.

(4) Die Hauptteilung ist die Auseinandersetzung zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder den Rechtsnachfolgern ehemaliger Untertanen andererseits oder

zwischen Ortsgemeinden (Ortschaften) oder Gemeindeabteilungen oder

zwischen der Ortsgemeinde (Ortschaft) oder Gemeindeabteilung und einer agrarischen Gemeinschaft oder zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.

(5) Die Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluß an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.

(6) Bei der Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen bezüglich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.

(7) Die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten sowie durch Aufstellung oder Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.08.2013

(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch deren Teilung oder durch Regelung (Regulierung) der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen. In die Teilung oder Regelung sind auch die übrigen Vermögenschaften der Agrargemeinschaft einzubeziehen.

(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine Hauptteilung (Generalteilung) oder eine Einzelteilung (Spezialteilung) sein.

(3) Eine Teilung ist, sofern Abs. 3a nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn durch sie die pflegliche Behandlung

a)

die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur dient und nicht sonstigen Interessen der Landeskultur widerspricht und

b)

die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauerhaft vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und

c)

die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet sind.

(3a) Eine Teilung im Einvernehmen ist zulässig, wenn ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft zustande kommt und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teiledieses Übereinkommen nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft im allgemeinen der Volkswirtschaftvolkswirtschaftlichen Interessen oder im besonderenden Interessen der Landeskultur nicht abträglich istwiderspricht.

(3b) Die Interessen der Landeskultur im Sinne des Abs. 3 und Abs. 3a umfassen alle Maßnahmen, die der Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Produktionsmöglichkeiten, der Bewirtschaftung und Verbesserung des Bodens, der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen sowie der Flurverbesserung oder der Erhaltung der Kulturlandschaft dienen.

(4) Die Hauptteilung ist die Auseinandersetzung zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder den Rechtsnachfolgern ehemaliger Untertanen andererseits oder

zwischen Ortsgemeinden (Ortschaften) oder Gemeindeabteilungen oder

zwischen der Ortsgemeinde (Ortschaft) oder Gemeindeabteilung und einer agrarischen Gemeinschaft oder zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.

(5) Die Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluß an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.

(6) Bei der Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen bezüglich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.

(7) Die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten sowie durch Aufstellung oder Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen.

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