§ 29 KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2025 bis 31.12.9999
(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist die persönliche Eignung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen zu prüfen, insbesondere ob eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie das gesamte Familiensystem in Betracht zu ziehen. Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Adoptivkindes befürchten lassen.

(3) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, die am besten geeigneten Adoptiveltern für die Kinder auszuwählen.

(4) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.

(5) Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 110 Jahre ab rechtskräftiger gerichtlicher Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft erhalten. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht auch dem Adoptivkind selbst zu.

(6) Wenn die begehrte Auskunft nach Abs. 5 nicht oder nicht im begehrten Umfang erteilt wird, hat die Landesregierung auf Antrag des Auskunftswerbers oder der Auskunftswerberin mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Die Landesregierung hat im Rahmen des Anwendungsbereiches des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption an einer grenzüberschreitenden Adoption mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland; für die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen vor der Übermittlung von Anträgen ins Ausland gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat bei der Adoption im Inland mitzuwirken; die Mitwirkung besteht aus der Eignungsbeurteilung und der Adoptionsvermittlung, weiters umfasst sie die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerbern und Adoptivwerberinnen. Dabei steht das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt.
  2. (2)Absatz 2Bei der Eignungsbeurteilung ist die persönliche Eignung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen zu prüfen, insbesondere ob eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie das gesamte Familiensystem in Betracht zu ziehen. Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Adoptivkindes befürchten lassen.
  3. (3)Absatz 3Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, die am besten geeigneten Adoptiveltern für die Kinder auszuwählen.
  4. (4)Absatz 4Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
  5. (5)Absatz 5Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 110 Jahre ab rechtskräftiger gerichtlicher Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Informationen erhalten. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht auch dem Adoptivkind selbst zu. Für das Verfahren betreffend die Informationserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, wobei die antragstellende Person ihr besonderes Interesse an den begehrten Informationen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen hat.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat im Rahmen des Anwendungsbereiches des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption an einer grenzüberschreitenden Adoption mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland; für die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen vor der Übermittlung von Anträgen ins Ausland gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.Die Landesregierung hat im Rahmen des Anwendungsbereiches des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption an einer grenzüberschreitenden Adoption mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland; für die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen vor der Übermittlung von Anträgen ins Ausland gelten die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020, 44/2025

Stand vor dem 04.09.2025

In Kraft vom 01.04.2021 bis 04.09.2025
(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist die persönliche Eignung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen zu prüfen, insbesondere ob eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie das gesamte Familiensystem in Betracht zu ziehen. Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Adoptivkindes befürchten lassen.

(3) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, die am besten geeigneten Adoptiveltern für die Kinder auszuwählen.

(4) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.

(5) Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 110 Jahre ab rechtskräftiger gerichtlicher Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft erhalten. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht auch dem Adoptivkind selbst zu.

(6) Wenn die begehrte Auskunft nach Abs. 5 nicht oder nicht im begehrten Umfang erteilt wird, hat die Landesregierung auf Antrag des Auskunftswerbers oder der Auskunftswerberin mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Die Landesregierung hat im Rahmen des Anwendungsbereiches des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption an einer grenzüberschreitenden Adoption mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland; für die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen vor der Übermittlung von Anträgen ins Ausland gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat bei der Adoption im Inland mitzuwirken; die Mitwirkung besteht aus der Eignungsbeurteilung und der Adoptionsvermittlung, weiters umfasst sie die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerbern und Adoptivwerberinnen. Dabei steht das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt.
  2. (2)Absatz 2Bei der Eignungsbeurteilung ist die persönliche Eignung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen zu prüfen, insbesondere ob eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie das gesamte Familiensystem in Betracht zu ziehen. Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Adoptivkindes befürchten lassen.
  3. (3)Absatz 3Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, die am besten geeigneten Adoptiveltern für die Kinder auszuwählen.
  4. (4)Absatz 4Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
  5. (5)Absatz 5Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 110 Jahre ab rechtskräftiger gerichtlicher Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Informationen erhalten. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht auch dem Adoptivkind selbst zu. Für das Verfahren betreffend die Informationserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, wobei die antragstellende Person ihr besonderes Interesse an den begehrten Informationen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen hat.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat im Rahmen des Anwendungsbereiches des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption an einer grenzüberschreitenden Adoption mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland; für die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen vor der Übermittlung von Anträgen ins Ausland gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.Die Landesregierung hat im Rahmen des Anwendungsbereiches des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption an einer grenzüberschreitenden Adoption mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland; für die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen vor der Übermittlung von Anträgen ins Ausland gelten die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020, 44/2025

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