§ 31 KJH-G (weggefallen)

Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Betrieb von Einrichtungen, die Kinder unter 14 Jahren regelmäßig und gegen Entgelt betreuen, ist der Landesregierung spätestens drei Monate vor Aufnahme des tatsächlichen Betriebs anzuzeigen§ 31 KJH-G seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 ausgenommen ist die Kinderbetreuung im Rahmen des Betriebs folgender Einrichtungen:

a)

von Eltern, Pflegeeltern oder anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen organisierte Einrichtungen, in denen die Kinder ausschließlich von diesen betreut werden;

b)

Kindergärten;

c)

Schulen einschließlich des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen;

d)

Schülerheime;

e)

Sozialpädagogische Einrichtungen (§ 25).

(3) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

eine allgemeine Beschreibung der Ausrichtung der Einrichtung, insbesondere die Ziele und Grundsätze der Einrichtung und die geplanten Leistungen;

b)

Unterlagen zur Zielgruppe (Alter und Anzahl der zu betreuenden Kinder), Gruppengrößen sowie zum verwendeten Personal (Anzahl und Qualifikationsniveau);

c)

das der Einrichtung zu Grunde liegende pädagogische Konzept;

d)

eine planliche Darstellung und eine Beschreibung der für die Einrichtung verwendeten Räumlichkeiten.

(4) Die Landesregierung hat aufgrund einer Anzeige gemäß Abs. 1 zu prüfen, ob eine förderliche Betreuung von Kindern gewährleistet ist. Sie hat den Betrieb der Einrichtung binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Prüfung keine Gewähr für eine förderliche Betreuung bietet. Der Betrieb darf bereits vor Ablauf dieser Frist aufgenommen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Betreiber der Einrichtung schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch bei wesentlichen Änderungen in Bezug auf den Betrieb oder die Ausrichtung der Einrichtung sowie bei Übertragung an einen anderen Rechtsträger.

(6) Die Kinderbetreuungseinrichtungen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Beseitigung von Mängeln binnen angemessener Frist bescheidmäßig aufzutragen oder, wenn Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist, den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, soweit dies zur Gewährleistung einer förderlichen Betreuung der Kinder notwendig ist.

(7) Die Betreiber sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht (Abs. 6) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen und die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2022
(1) Der Betrieb von Einrichtungen, die Kinder unter 14 Jahren regelmäßig und gegen Entgelt betreuen, ist der Landesregierung spätestens drei Monate vor Aufnahme des tatsächlichen Betriebs anzuzeigen§ 31 KJH-G seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 ausgenommen ist die Kinderbetreuung im Rahmen des Betriebs folgender Einrichtungen:

a)

von Eltern, Pflegeeltern oder anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen organisierte Einrichtungen, in denen die Kinder ausschließlich von diesen betreut werden;

b)

Kindergärten;

c)

Schulen einschließlich des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen;

d)

Schülerheime;

e)

Sozialpädagogische Einrichtungen (§ 25).

(3) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

eine allgemeine Beschreibung der Ausrichtung der Einrichtung, insbesondere die Ziele und Grundsätze der Einrichtung und die geplanten Leistungen;

b)

Unterlagen zur Zielgruppe (Alter und Anzahl der zu betreuenden Kinder), Gruppengrößen sowie zum verwendeten Personal (Anzahl und Qualifikationsniveau);

c)

das der Einrichtung zu Grunde liegende pädagogische Konzept;

d)

eine planliche Darstellung und eine Beschreibung der für die Einrichtung verwendeten Räumlichkeiten.

(4) Die Landesregierung hat aufgrund einer Anzeige gemäß Abs. 1 zu prüfen, ob eine förderliche Betreuung von Kindern gewährleistet ist. Sie hat den Betrieb der Einrichtung binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Prüfung keine Gewähr für eine förderliche Betreuung bietet. Der Betrieb darf bereits vor Ablauf dieser Frist aufgenommen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Betreiber der Einrichtung schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch bei wesentlichen Änderungen in Bezug auf den Betrieb oder die Ausrichtung der Einrichtung sowie bei Übertragung an einen anderen Rechtsträger.

(6) Die Kinderbetreuungseinrichtungen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Beseitigung von Mängeln binnen angemessener Frist bescheidmäßig aufzutragen oder, wenn Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist, den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, soweit dies zur Gewährleistung einer förderlichen Betreuung der Kinder notwendig ist.

(7) Die Betreiber sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht (Abs. 6) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen und die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.

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