§ 32 KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Für den Betrieb von Einrichtungen, die Kinder unter 14 Jahren für einen Teil der Ferien betreuenFerienheime und die nicht als Beherbergungsbetrieb geführt werden (Ferienheime), gilt § 31 sinngemäß.

(2) Werden der Landesregierung im Zusammenhang mit der Durchführung eines Ferienlagers Hinweise auf Mängel (Missstände) in der Betreuung von Kindern bekannt, hat die Landesregierung eine Überprüfung des Ferienlagers vorzunehmen und die Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist bescheidmäßig aufzutragen oder, wenn Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist, das Lager vorübergehend oder dauernd zu beenden. Der § 31 Abs. 7 gilt sinngemäß.

Ferienlager
  1. (1) Für den Betrieb von Einrichtungen, die Kinder unter 14 Jahren für einen Teil der Ferien betreuen und die nicht als Beherbergungsbetrieb geführt werden (Ferienheime), gilt § 31 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2022
(1) Für den Betrieb von Einrichtungen, die Kinder unter 14 Jahren für einen Teil der Ferien betreuenFerienheime und die nicht als Beherbergungsbetrieb geführt werden (Ferienheime), gilt § 31 sinngemäß.

(2) Werden der Landesregierung im Zusammenhang mit der Durchführung eines Ferienlagers Hinweise auf Mängel (Missstände) in der Betreuung von Kindern bekannt, hat die Landesregierung eine Überprüfung des Ferienlagers vorzunehmen und die Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist bescheidmäßig aufzutragen oder, wenn Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist, das Lager vorübergehend oder dauernd zu beenden. Der § 31 Abs. 7 gilt sinngemäß.

Ferienlager
  1. (1) Für den Betrieb von Einrichtungen, die Kinder unter 14 Jahren für einen Teil der Ferien betreuen und die nicht als Beherbergungsbetrieb geführt werden (Ferienheime), gilt § 31 sinngemäß.

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