§ 33 KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2025 bis 31.12.9999

Träger der Kinder- und Jugendhilfe
Paragraph 33 *,)
Träger der Kinder- und Jugendhilfe
  1. (1)Absatz einsTräger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land (Kinder- und Jugendhilfeträger).
  2. (2)Absatz 2Das Land hat die Aufgaben nach diesem Gesetz als Träger von Privatrechten zu besorgen. Davon ausgenommen sind die Erlassung von Verordnungen (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 9, 27 Abs. 2, 30 Abs. 3, 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3), die Bewilligung und Beaufsichtigung sozialpädagogischer Einrichtungen (§ 25), die Bewilligung und Beaufsichtigung sonstiger Pflegeverhältnisse (§ 28), die Erlassung von Bescheiden über die Informationserteilung (§§ 29 Abs. 5 und 39 Abs. 5), die Entscheidung über Anträge auf Zugang zur Dokumentation für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen (§ 37 Abs. 6) sowie die Bewilligung der Tätigkeit als Tageseltern und deren Beaufsichtigung (§ 30).Das Land hat die Aufgaben nach diesem Gesetz als Träger von Privatrechten zu besorgen. Davon ausgenommen sind die Erlassung von Verordnungen (Paragraphen 7, Absatz 2,, 8 Absatz 9,, 27 Absatz 2,, 30 Absatz 3,, 33 Absatz 5 und 35 Absatz 3,), die Bewilligung und Beaufsichtigung sozialpädagogischer Einrichtungen (Paragraph 25,), die Bewilligung und Beaufsichtigung sonstiger Pflegeverhältnisse (Paragraph 28,), die Erlassung von Bescheiden über die Informationserteilung (Paragraphen 29, Absatz 5 und 39 Absatz 5,), die Entscheidung über Anträge auf Zugang zur Dokumentation für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen (Paragraph 37, Absatz 6,) sowie die Bewilligung der Tätigkeit als Tageseltern und deren Beaufsichtigung (Paragraph 30,).
  3. (3)Absatz 3Das Land handelt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Abs. 5 – durch die Bezirkshauptmannschaft. Im Rahmen der §§ 26 und 34 werden Pflegeeltern und private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen beauftragt. Eine Beauftragung von Pflegeeltern oder privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen kommt aber jedenfalls nicht in Betracht bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Abs. 2 zweiter Satz), bei der Eignungsbeurteilung von Pflegeeltern (§ 26) und von Adoptivwerbern bzw. Adoptivwerberinnen sowie bei der Adoptionsvermittlung (§ 29).Das Land handelt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 5, – durch die Bezirkshauptmannschaft. Im Rahmen der Paragraphen 26 und 34 werden Pflegeeltern und private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen beauftragt. Eine Beauftragung von Pflegeeltern oder privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen kommt aber jedenfalls nicht in Betracht bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Absatz 2, zweiter Satz), bei der Eignungsbeurteilung von Pflegeeltern (Paragraph 26,) und von Adoptivwerbern bzw. Adoptivwerberinnen sowie bei der Adoptionsvermittlung (Paragraph 29,).
  4. (4)Absatz 4Wenn in unmittelbar anzuwendenden bundesgesetzlichen Bestimmungen dem Kinder- und Jugendhilfeträger Aufgaben zugewiesen sind, sind diese von der Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Abs. 5 – von der Bezirkshauptmannschaft wahrzunehmen.Wenn in unmittelbar anzuwendenden bundesgesetzlichen Bestimmungen dem Kinder- und Jugendhilfeträger Aufgaben zugewiesen sind, sind diese von der Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 5, – von der Bezirkshauptmannschaft wahrzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann alle oder einzelne ihrer Zuständigkeiten mit Verordnung auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, gehen auch die mit der Zuständigkeitsübertragung korrespondierenden Rechte und Pflichten der Landesregierung nach den Abschnitten 4 bis 6 auf die Bezirkshauptmannschaft über.
  6. (6)Absatz 6Eine bestehende örtliche Zuständigkeit bleibt aufrecht, wenn der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer nach diesem Gesetz gewährten vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer Pflegefamilie in einen anderen Bezirk, ein anderes Land oder ins Ausland verlegt wird, es sei denn, dass wichtige Gründe, wie etwa die Unterbringung bei nahen Angehörigen, für eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit sprechen; letzterenfalls ist der nunmehr zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich schriftlich zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019, 81/2020, 44/2025

Stand vor dem 04.09.2025

In Kraft vom 01.01.2023 bis 04.09.2025

Träger der Kinder- und Jugendhilfe
Paragraph 33 *,)
Träger der Kinder- und Jugendhilfe
  1. (1)Absatz einsTräger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land (Kinder- und Jugendhilfeträger).
  2. (2)Absatz 2Das Land hat die Aufgaben nach diesem Gesetz als Träger von Privatrechten zu besorgen. Davon ausgenommen sind die Erlassung von Verordnungen (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 9, 27 Abs. 2, 30 Abs. 3, 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3), die Bewilligung und Beaufsichtigung sozialpädagogischer Einrichtungen (§ 25), die Bewilligung und Beaufsichtigung sonstiger Pflegeverhältnisse (§ 28), die Erlassung von Bescheiden über die Informationserteilung (§§ 29 Abs. 5 und 39 Abs. 5), die Entscheidung über Anträge auf Zugang zur Dokumentation für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen (§ 37 Abs. 6) sowie die Bewilligung der Tätigkeit als Tageseltern und deren Beaufsichtigung (§ 30).Das Land hat die Aufgaben nach diesem Gesetz als Träger von Privatrechten zu besorgen. Davon ausgenommen sind die Erlassung von Verordnungen (Paragraphen 7, Absatz 2,, 8 Absatz 9,, 27 Absatz 2,, 30 Absatz 3,, 33 Absatz 5 und 35 Absatz 3,), die Bewilligung und Beaufsichtigung sozialpädagogischer Einrichtungen (Paragraph 25,), die Bewilligung und Beaufsichtigung sonstiger Pflegeverhältnisse (Paragraph 28,), die Erlassung von Bescheiden über die Informationserteilung (Paragraphen 29, Absatz 5 und 39 Absatz 5,), die Entscheidung über Anträge auf Zugang zur Dokumentation für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen (Paragraph 37, Absatz 6,) sowie die Bewilligung der Tätigkeit als Tageseltern und deren Beaufsichtigung (Paragraph 30,).
  3. (3)Absatz 3Das Land handelt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Abs. 5 – durch die Bezirkshauptmannschaft. Im Rahmen der §§ 26 und 34 werden Pflegeeltern und private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen beauftragt. Eine Beauftragung von Pflegeeltern oder privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen kommt aber jedenfalls nicht in Betracht bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Abs. 2 zweiter Satz), bei der Eignungsbeurteilung von Pflegeeltern (§ 26) und von Adoptivwerbern bzw. Adoptivwerberinnen sowie bei der Adoptionsvermittlung (§ 29).Das Land handelt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 5, – durch die Bezirkshauptmannschaft. Im Rahmen der Paragraphen 26 und 34 werden Pflegeeltern und private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen beauftragt. Eine Beauftragung von Pflegeeltern oder privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen kommt aber jedenfalls nicht in Betracht bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Absatz 2, zweiter Satz), bei der Eignungsbeurteilung von Pflegeeltern (Paragraph 26,) und von Adoptivwerbern bzw. Adoptivwerberinnen sowie bei der Adoptionsvermittlung (Paragraph 29,).
  4. (4)Absatz 4Wenn in unmittelbar anzuwendenden bundesgesetzlichen Bestimmungen dem Kinder- und Jugendhilfeträger Aufgaben zugewiesen sind, sind diese von der Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Abs. 5 – von der Bezirkshauptmannschaft wahrzunehmen.Wenn in unmittelbar anzuwendenden bundesgesetzlichen Bestimmungen dem Kinder- und Jugendhilfeträger Aufgaben zugewiesen sind, sind diese von der Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 5, – von der Bezirkshauptmannschaft wahrzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann alle oder einzelne ihrer Zuständigkeiten mit Verordnung auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, gehen auch die mit der Zuständigkeitsübertragung korrespondierenden Rechte und Pflichten der Landesregierung nach den Abschnitten 4 bis 6 auf die Bezirkshauptmannschaft über.
  6. (6)Absatz 6Eine bestehende örtliche Zuständigkeit bleibt aufrecht, wenn der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer nach diesem Gesetz gewährten vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer Pflegefamilie in einen anderen Bezirk, ein anderes Land oder ins Ausland verlegt wird, es sei denn, dass wichtige Gründe, wie etwa die Unterbringung bei nahen Angehörigen, für eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit sprechen; letzterenfalls ist der nunmehr zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich schriftlich zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019, 81/2020, 44/2025

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