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(2) Die Dokumentation hat Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3) Die Dokumentation über Leistungen im Sinne des 5. Unterabschnitts des 2. Abschnitts hat darüber hinaus Angaben zu deren Inhalt, zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans, sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(4) Die Dokumentation ist wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
(5) Die Dokumentation der Landesregierung über Maßnahmen der vollen Erziehung ist ab Beendigung der Leistung 50 Jahre lang aufzubewahren, die sonstige Dokumentation der Landesregierung ist ab Beendigung der Leistung 30 Jahre lang aufzubewahren. § 29 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Aufbewahrungsdauer für Dokumentationen der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ist in den Leistungsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 in gleicher Weise zu regeln.
(6) Der Zugang zur Dokumentation ist nach Beendigung der Leistung während der Aufbewahrungsfristen (§§ 29 Abs. 5 und
(7) Bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist die Dokumentation in den Fällen, in denen die Dokumentation für eine Leistungserbringung benötigt wird, an den nunmehr zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 44/2025
(2) Die Dokumentation hat Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3) Die Dokumentation über Leistungen im Sinne des 5. Unterabschnitts des 2. Abschnitts hat darüber hinaus Angaben zu deren Inhalt, zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans, sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(4) Die Dokumentation ist wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
(5) Die Dokumentation der Landesregierung über Maßnahmen der vollen Erziehung ist ab Beendigung der Leistung 50 Jahre lang aufzubewahren, die sonstige Dokumentation der Landesregierung ist ab Beendigung der Leistung 30 Jahre lang aufzubewahren. § 29 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Aufbewahrungsdauer für Dokumentationen der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ist in den Leistungsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 in gleicher Weise zu regeln.
(6) Der Zugang zur Dokumentation ist nach Beendigung der Leistung während der Aufbewahrungsfristen (§§ 29 Abs. 5 und
(7) Bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist die Dokumentation in den Fällen, in denen die Dokumentation für eine Leistungserbringung benötigt wird, an den nunmehr zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 44/2025