§ 37 KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 34 Abs. 1) haben zur Leistungserbringung, zur Sicherung der Qualität, für Zwecke der Aufsicht und für Zwecke nach Abs. 6 eine schriftliche
Dokumentation zu führen.

(2) Die Dokumentation hat Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Die Dokumentation über Leistungen im Sinne des 5. Unterabschnitts des 2. Abschnitts hat darüber hinaus Angaben zu deren Inhalt, zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans, sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(4) Die Dokumentation ist wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(5) Die Dokumentation der Landesregierung über Maßnahmen der vollen Erziehung ist ab Beendigung der Leistung 50 Jahre lang aufzubewahren, die sonstige Dokumentation der Landesregierung ist ab Beendigung der Leistung 30 Jahre lang aufzubewahren. § 29 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Aufbewahrungsdauer für Dokumentationen der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ist in den Leistungsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 in gleicher Weise zu regeln.

(6) Der Zugang zur Dokumentation ist nach Beendigung der Leistung während der Aufbewahrungsfristen (§§ 29 Abs. 5 undParagraph 37 Abs. 5*,) nur für Auskunftszwecke (§§ 29 Abs. 5 und 39), für Zwecke der Aufsicht, der Gefährdungsabklärung, der Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder für Zwecke gemäß § 7 Abs. 1 des Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetzes zulässig. Weiters kann der Zugang zur
Dokumentation über schriftlichen Antrag einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, durch die Landesregierung ausnahmsweise mit Bescheid bewilligt werden; erforderlichenfalls kann die Bewilligung unter Bedingungen bzw. Auflagen erteilt werden. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.

(7) Bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist die Dokumentation in den Fällen, in denen die Dokumentation für eine Leistungserbringung benötigt wird, an den nunmehr zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 34 Abs. 1) haben zur Leistungserbringung, zur Sicherung der Qualität, für Zwecke der Aufsicht und für Zwecke nach Abs. 6 eine schriftliche Dokumentation zu führen.Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (Paragraph 34, Absatz eins,) haben zur Leistungserbringung, zur Sicherung der Qualität, für Zwecke der Aufsicht und für Zwecke nach Absatz 6, eine schriftliche Dokumentation zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Dokumentation hat Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Dokumentation über Leistungen im Sinne des 5. Unterabschnitts des 2. Abschnitts hat darüber hinaus Angaben zu deren Inhalt, zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans, sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Dokumentation ist wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
  5. (5)Absatz 5Die Dokumentation der Landesregierung über Maßnahmen der vollen Erziehung ist ab Beendigung der Leistung 50 Jahre lang aufzubewahren, die sonstige Dokumentation der Landesregierung ist ab Beendigung der Leistung 30 Jahre lang aufzubewahren. § 29 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Aufbewahrungsdauer für Dokumentationen der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beträgt zehn Jahre ab Beendigung der Leistung; davon Abweichendes kann in den Leistungsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 geregelt werden.Die Dokumentation der Landesregierung über Maßnahmen der vollen Erziehung ist ab Beendigung der Leistung 50 Jahre lang aufzubewahren, die sonstige Dokumentation der Landesregierung ist ab Beendigung der Leistung 30 Jahre lang aufzubewahren. Paragraph 29, Absatz 5, bleibt unberührt. Die Aufbewahrungsdauer für Dokumentationen der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beträgt zehn Jahre ab Beendigung der Leistung; davon Abweichendes kann in den Leistungsverträgen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, geregelt werden.
  6. (6)Absatz 6Der Zugang zur Dokumentation ist nach Beendigung der Leistung während der Aufbewahrungsfristen (§§ 29 Abs. 5 und 37 Abs. 5) nur für Informationszwecke (§§ 29 Abs. 5 und 39), für Zwecke der Aufsicht, der Gefährdungsabklärung, der Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder für Zwecke gemäß § 7 Abs. 1 des Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetzes zulässig. Weiters kann der Zugang zur Dokumentation über schriftlichen Antrag einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, durch die Landesregierung ausnahmsweise mit Bescheid bewilligt werden; erforderlichenfalls kann die Bewilligung unter Bedingungen bzw. Auflagen erteilt werden. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.Der Zugang zur Dokumentation ist nach Beendigung der Leistung während der Aufbewahrungsfristen (Paragraphen 29, Absatz 5 und 37 Absatz 5,) nur für Informationszwecke (Paragraphen 29, Absatz 5 und 39), für Zwecke der Aufsicht, der Gefährdungsabklärung, der Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder für Zwecke gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetzes zulässig. Weiters kann der Zugang zur Dokumentation über schriftlichen Antrag einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, durch die Landesregierung ausnahmsweise mit Bescheid bewilligt werden; erforderlichenfalls kann die Bewilligung unter Bedingungen bzw. Auflagen erteilt werden. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.
  7. (7)Absatz 7Bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist die Dokumentation in den Fällen, in denen die Dokumentation für eine Leistungserbringung benötigt wird, an den nunmehr zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 44/2025

Stand vor dem 04.09.2025

In Kraft vom 18.07.2018 bis 04.09.2025
(1) Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 34 Abs. 1) haben zur Leistungserbringung, zur Sicherung der Qualität, für Zwecke der Aufsicht und für Zwecke nach Abs. 6 eine schriftliche
Dokumentation zu führen.

(2) Die Dokumentation hat Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Die Dokumentation über Leistungen im Sinne des 5. Unterabschnitts des 2. Abschnitts hat darüber hinaus Angaben zu deren Inhalt, zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans, sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(4) Die Dokumentation ist wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(5) Die Dokumentation der Landesregierung über Maßnahmen der vollen Erziehung ist ab Beendigung der Leistung 50 Jahre lang aufzubewahren, die sonstige Dokumentation der Landesregierung ist ab Beendigung der Leistung 30 Jahre lang aufzubewahren. § 29 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Aufbewahrungsdauer für Dokumentationen der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ist in den Leistungsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 in gleicher Weise zu regeln.

(6) Der Zugang zur Dokumentation ist nach Beendigung der Leistung während der Aufbewahrungsfristen (§§ 29 Abs. 5 undParagraph 37 Abs. 5*,) nur für Auskunftszwecke (§§ 29 Abs. 5 und 39), für Zwecke der Aufsicht, der Gefährdungsabklärung, der Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder für Zwecke gemäß § 7 Abs. 1 des Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetzes zulässig. Weiters kann der Zugang zur
Dokumentation über schriftlichen Antrag einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, durch die Landesregierung ausnahmsweise mit Bescheid bewilligt werden; erforderlichenfalls kann die Bewilligung unter Bedingungen bzw. Auflagen erteilt werden. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.

(7) Bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist die Dokumentation in den Fällen, in denen die Dokumentation für eine Leistungserbringung benötigt wird, an den nunmehr zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 34 Abs. 1) haben zur Leistungserbringung, zur Sicherung der Qualität, für Zwecke der Aufsicht und für Zwecke nach Abs. 6 eine schriftliche Dokumentation zu führen.Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (Paragraph 34, Absatz eins,) haben zur Leistungserbringung, zur Sicherung der Qualität, für Zwecke der Aufsicht und für Zwecke nach Absatz 6, eine schriftliche Dokumentation zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Dokumentation hat Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Dokumentation über Leistungen im Sinne des 5. Unterabschnitts des 2. Abschnitts hat darüber hinaus Angaben zu deren Inhalt, zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans, sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Dokumentation ist wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
  5. (5)Absatz 5Die Dokumentation der Landesregierung über Maßnahmen der vollen Erziehung ist ab Beendigung der Leistung 50 Jahre lang aufzubewahren, die sonstige Dokumentation der Landesregierung ist ab Beendigung der Leistung 30 Jahre lang aufzubewahren. § 29 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Aufbewahrungsdauer für Dokumentationen der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beträgt zehn Jahre ab Beendigung der Leistung; davon Abweichendes kann in den Leistungsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 geregelt werden.Die Dokumentation der Landesregierung über Maßnahmen der vollen Erziehung ist ab Beendigung der Leistung 50 Jahre lang aufzubewahren, die sonstige Dokumentation der Landesregierung ist ab Beendigung der Leistung 30 Jahre lang aufzubewahren. Paragraph 29, Absatz 5, bleibt unberührt. Die Aufbewahrungsdauer für Dokumentationen der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beträgt zehn Jahre ab Beendigung der Leistung; davon Abweichendes kann in den Leistungsverträgen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, geregelt werden.
  6. (6)Absatz 6Der Zugang zur Dokumentation ist nach Beendigung der Leistung während der Aufbewahrungsfristen (§§ 29 Abs. 5 und 37 Abs. 5) nur für Informationszwecke (§§ 29 Abs. 5 und 39), für Zwecke der Aufsicht, der Gefährdungsabklärung, der Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder für Zwecke gemäß § 7 Abs. 1 des Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetzes zulässig. Weiters kann der Zugang zur Dokumentation über schriftlichen Antrag einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, durch die Landesregierung ausnahmsweise mit Bescheid bewilligt werden; erforderlichenfalls kann die Bewilligung unter Bedingungen bzw. Auflagen erteilt werden. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.Der Zugang zur Dokumentation ist nach Beendigung der Leistung während der Aufbewahrungsfristen (Paragraphen 29, Absatz 5 und 37 Absatz 5,) nur für Informationszwecke (Paragraphen 29, Absatz 5 und 39), für Zwecke der Aufsicht, der Gefährdungsabklärung, der Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder für Zwecke gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetzes zulässig. Weiters kann der Zugang zur Dokumentation über schriftlichen Antrag einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, durch die Landesregierung ausnahmsweise mit Bescheid bewilligt werden; erforderlichenfalls kann die Bewilligung unter Bedingungen bzw. Auflagen erteilt werden. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.
  7. (7)Absatz 7Bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist die Dokumentation in den Fällen, in denen die Dokumentation für eine Leistungserbringung benötigt wird, an den nunmehr zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 44/2025

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