§ 58 K-FLG Feststellung und Abrundung des Gebietes

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die BehördeAgrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheidder Entscheidung über die Verfahrenseinleitung entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und, wenn nötig, zu vermarken, ferner zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) abgerundet oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Einschlüssen) durch Kauf- oder Tauschverträge über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der Bestimmungen über Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen (§ 46) vorteilhaft befreit werden könnte. Solche Verträge hat die BehördeAgrarbehörde nach Möglichkeit anzubahnen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

Die BehördeAgrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheidder Entscheidung über die Verfahrenseinleitung entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und, wenn nötig, zu vermarken, ferner zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) abgerundet oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Einschlüssen) durch Kauf- oder Tauschverträge über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der Bestimmungen über Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen (§ 46) vorteilhaft befreit werden könnte. Solche Verträge hat die BehördeAgrarbehörde nach Möglichkeit anzubahnen.

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