§ 44 KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999

Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt des Mindestsicherungsgesetzes*) zu hören.Fassung LGBl.Nr. 81/2020

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.03.2021

Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt des Mindestsicherungsgesetzes*) zu hören.Fassung LGBl.Nr. 81/2020

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