§ 68 K-FLG Ausschuß der Parteien

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

Zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen kann die Agrarbehörde einen Ausschuß der Parteien bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses ist auf eine entsprechende Vertretung der Parteien mit verschieden großer Nutzung zu achten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

Zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen kann die Agrarbehörde einen Ausschuß der Parteien bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses ist auf eine entsprechende Vertretung der Parteien mit verschieden großer Nutzung zu achten.

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