§ 75 K-FLG Bewertung der Gegenleistungen

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

ForderungsrechteFörderungsrechte, die Gegenleistungen betreffen, sind mit dem zwanzigfachen Betrag des reinen Wertes der auf das Jahr entfallenden Abgabe oder Verbindlichkeit zu bewerten, wobei in Ermangelung bestimmter Rechtstitel die tatsächlichen Verhältnisse in den dem Einleitungsbescheidder Entscheidung über die Verfahrenseinleitung vorausgegangenen letzten zehn JahrenJahre zugrunde zu legen sind. Fehlen aus dieser Zeit genügende Nachweisungen oder war die Verbindlichkeit nicht jährlich zu leisten, so sind deren Ausmaß und Wert auf anderer angemessener Grundlage zu ermitteln. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn von dem Recht der Einhebung einer Abgabe für die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes in den erwähnten zehn Jahren kein Gebrauch gemacht oder nur eine unverhältnismäßig geringe Abgabe eingehoben wurde. Rechtlich nicht begründete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen dieser Abgaben und Leistungen sind nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

ForderungsrechteFörderungsrechte, die Gegenleistungen betreffen, sind mit dem zwanzigfachen Betrag des reinen Wertes der auf das Jahr entfallenden Abgabe oder Verbindlichkeit zu bewerten, wobei in Ermangelung bestimmter Rechtstitel die tatsächlichen Verhältnisse in den dem Einleitungsbescheidder Entscheidung über die Verfahrenseinleitung vorausgegangenen letzten zehn JahrenJahre zugrunde zu legen sind. Fehlen aus dieser Zeit genügende Nachweisungen oder war die Verbindlichkeit nicht jährlich zu leisten, so sind deren Ausmaß und Wert auf anderer angemessener Grundlage zu ermitteln. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn von dem Recht der Einhebung einer Abgabe für die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes in den erwähnten zehn Jahren kein Gebrauch gemacht oder nur eine unverhältnismäßig geringe Abgabe eingehoben wurde. Rechtlich nicht begründete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen dieser Abgaben und Leistungen sind nicht zu berücksichtigen.

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