§ 78 K-FLG § 78

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Für die gemäß § 17 Abs. 1 lit. b bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse ist die Ausgleichung in Geld zu leisten, wenn zwischen jenem, dem der betreffende Teil der gemeinschaftlichen oder in die Teilung einbezogenen Grundstücke zugewiesen werden soll (Besitznachfolger), und dem Vertreter der aufzulösenden Gemeinschaft oder dem abtretenden Besitzer ein anderweitiges Übereinkommen nicht getroffen wird.

(2) Die im § 17 Abs. 1 lit. b bezeichneten Pflanzungen müssen vom Besitznachfolger auf Verlangen des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) um den Schätzungswert übernommen werden. Dies gilt auch von den noch nicht schlagbaren Holzbeständen, während bereits schlagbare Holzbestände nach Wahl des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) von der Gemeinschaft (dem abtretenden Besitzer) in angemessener Frist abzustocken oder vom Besitznachfolger um den Schätzungswert zu übernehmen sind. Im Falle vorbehaltener Abstockung gebührt dem Übernehmer des Abfindungsgrundstückes die angemessene Entschädigung für den ihm einstweilig entgehenden gemeingewöhnlichen Ertrag.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Für die gemäß § 17 Abs. 1 lit. b bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse ist die Ausgleichung in Geld zu leisten, wenn zwischen jenem, dem der betreffende Teil der gemeinschaftlichen oder in die Teilung einbezogenen Grundstücke zugewiesen werden soll (Besitznachfolger), und dem Vertreter der aufzulösenden Gemeinschaft oder dem abtretenden Besitzer ein anderweitiges Übereinkommen nicht getroffen wird.

(2) Die im § 17 Abs. 1 lit. b bezeichneten Pflanzungen müssen vom Besitznachfolger auf Verlangen des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) um den Schätzungswert übernommen werden. Dies gilt auch von den noch nicht schlagbaren Holzbeständen, während bereits schlagbare Holzbestände nach Wahl des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) von der Gemeinschaft (dem abtretenden Besitzer) in angemessener Frist abzustocken oder vom Besitznachfolger um den Schätzungswert zu übernehmen sind. Im Falle vorbehaltener Abstockung gebührt dem Übernehmer des Abfindungsgrundstückes die angemessene Entschädigung für den ihm einstweilig entgehenden gemeingewöhnlichen Ertrag.

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