§ 79 K-FLG Forderungen

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

Für die Behandlung von bücherlich versicherten Forderungen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 60 Abs. 3 und 4.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

Für die Behandlung von bücherlich versicherten Forderungen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 60 Abs. 3 und 4.

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