§ 85 K-FLG Einleitung des Verfahrens; Parteien

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die im § 65 Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten.

(2) Die Regelung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Die Einleitung des Regelungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid des Amtesder Agrarbehörde. In der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz. Im EinleitungsbescheidEntscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist das Regelungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.

(3) Das Regelungsverfahren ist auf Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Zehntel der gemeinschaftlichen Nutzungsberechtigten die Einleitung des Verfahrens begehrt. Sind weniger als zehn gemeinschaftlich Nutzungsberechtigte vorhanden, so genügt die Antragstellung eines derselben.

(4) Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Antrag auf Einleitung eines vereinfachten Verfahrens gestellt werden, wenn der Zweck auf einfachere Art (wie durch Aufstellung von Wirtschaftsplänen oder Verwaltungssatzungen) erreicht werden kann.

(5) Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepaßte oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen hat die Einleitung von Amts wegen zu erfolgen, insbesondere

a)

wenn bezüglich jenes Teiles, der bei einer Hauptteilung einer Agrargemeinschaft zugefallen ist, eine Einzelteilung im engeren Sinne nicht stattfindet oder wenn überhaupt ein Antrag auf Einleitung einer Einzelteilung von der BehördeAgrarbehörde abgewiesen wurde;

b)

wenn einem der im § 77 lit. a, b und c bezeichneten Verlangen der Parteien von der BehördeAgrarbehörde stattgegeben wurde;

c)

wenn sich im Laufe eines Einzelteilungsverfahrens ergibt, daß einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Durchführung dieser Teilung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.

(6) Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen hinsichtlich aller Gemeinschaftsalpen einzuleiten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

(1) Im Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die im § 65 Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten.

(2) Die Regelung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Die Einleitung des Regelungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid des Amtesder Agrarbehörde. In der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz. Im EinleitungsbescheidEntscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist das Regelungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.

(3) Das Regelungsverfahren ist auf Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Zehntel der gemeinschaftlichen Nutzungsberechtigten die Einleitung des Verfahrens begehrt. Sind weniger als zehn gemeinschaftlich Nutzungsberechtigte vorhanden, so genügt die Antragstellung eines derselben.

(4) Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Antrag auf Einleitung eines vereinfachten Verfahrens gestellt werden, wenn der Zweck auf einfachere Art (wie durch Aufstellung von Wirtschaftsplänen oder Verwaltungssatzungen) erreicht werden kann.

(5) Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepaßte oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen hat die Einleitung von Amts wegen zu erfolgen, insbesondere

a)

wenn bezüglich jenes Teiles, der bei einer Hauptteilung einer Agrargemeinschaft zugefallen ist, eine Einzelteilung im engeren Sinne nicht stattfindet oder wenn überhaupt ein Antrag auf Einleitung einer Einzelteilung von der BehördeAgrarbehörde abgewiesen wurde;

b)

wenn einem der im § 77 lit. a, b und c bezeichneten Verlangen der Parteien von der BehördeAgrarbehörde stattgegeben wurde;

c)

wenn sich im Laufe eines Einzelteilungsverfahrens ergibt, daß einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Durchführung dieser Teilung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.

(6) Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen hinsichtlich aller Gemeinschaftsalpen einzuleiten.

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