§ 87 K-FLG § 87

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 68 bis 76 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

a)

Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist das Verhältnis der Ansprüche der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.

b)

Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch entweder auf Zuerkennung eines Teiles der Gesamtnutzung, dessen Ausmaß nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis ihres Rechtes zu den Rechten der anderen Teilgenossen entspricht, oder, wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, auf die unveränderte Belassung der bisherigen Nutzungsausübung, vorbehaltlich jener Beschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regelung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder die sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen zwecks Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der Grundstücke ergeben. Die BehördeAgrarbehörde kann für die Beeinträchtigung von Nutzungsrechten durch solche Beschränkungen besonders benachteiligten Parteien eine Entschädigung zuerkennen.

c)

Parteien, denen nur ein Anspruch auf Gegenleistungen gemäß § 65 Abs. 2 lit. d zusteht, haben kein Anteilsrecht im Sinne des § 73. Über ihr Begehren hat eine den Verhältnissen entsprechende Regelung der Leistungen zu erfolgen.

d)

Die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Ertrag an Bodenerzeugnissen und die zulässige Nutzung zu beziehen. Die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder die Regelung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt und kein Übereinkommen zustande kommt.

e)

In allen Fällen, in denen dies örtlich und wirtschaftlich zulässig ist, soll die Weide tunlichst vom Walde getrennt werden. Erweist sich diese Trennung als unzweckmäßig, so ist bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes (der Wirtschaftseinteilung) auf die Waldweide Bedacht zu nehmen. In sehr hoher Lage (an der oberen Waldgrenze) ist eine räumliche Trennung des Waldes von der Weide nicht vorzunehmen. Hier sind in geeigneter Weise Vorkehrungen zur Erhaltung der Höhe der Waldgrenze zu treffen.

f)

Der Anspruch auf die Nutzungen ist in einer dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe nach Maßgabe der im einzelnen Falle obwaltenden Umstände nach im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Anteilen oder durch Feststellung der Nutzungsrechte selbst nach Art, Maß, Ort und Zeit der Nutzung am ganzen Regelungsgebiet oder an Teilen dieses (Nutzungsflächen) oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen.

g)

Betreibt eine Agrargemeinschaft ein Unternehmen, das nicht in der gemeinschaftlichen Nutzung der Grundstücke besteht und für das sich eine andere Form als die der Agrargemeinschaft insbesondere zur Vermeidung der Belastung des agrargemeinschaftlichen Vermögens besser eignet, so ist die Ausscheidung solcher Unternehmen aus dem Gemeinschaftsbesitz anzustreben.

h)

Die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken lastenden Forderungen sind festzustellen. Bezüglich dieser ist ein Übereinkommen der Parteien in der Richtung anzustreben, daß die Forderungen, soweit sie nicht durch Rückzahlung bereinigt werden können, möglichst in niedrig verzinsliche Schulden umgewandelt und in einer den Verhältnissen angemessenen Zeit getilgt werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 68 bis 76 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

a)

Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist das Verhältnis der Ansprüche der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.

b)

Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch entweder auf Zuerkennung eines Teiles der Gesamtnutzung, dessen Ausmaß nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis ihres Rechtes zu den Rechten der anderen Teilgenossen entspricht, oder, wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, auf die unveränderte Belassung der bisherigen Nutzungsausübung, vorbehaltlich jener Beschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regelung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder die sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen zwecks Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der Grundstücke ergeben. Die BehördeAgrarbehörde kann für die Beeinträchtigung von Nutzungsrechten durch solche Beschränkungen besonders benachteiligten Parteien eine Entschädigung zuerkennen.

c)

Parteien, denen nur ein Anspruch auf Gegenleistungen gemäß § 65 Abs. 2 lit. d zusteht, haben kein Anteilsrecht im Sinne des § 73. Über ihr Begehren hat eine den Verhältnissen entsprechende Regelung der Leistungen zu erfolgen.

d)

Die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Ertrag an Bodenerzeugnissen und die zulässige Nutzung zu beziehen. Die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder die Regelung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt und kein Übereinkommen zustande kommt.

e)

In allen Fällen, in denen dies örtlich und wirtschaftlich zulässig ist, soll die Weide tunlichst vom Walde getrennt werden. Erweist sich diese Trennung als unzweckmäßig, so ist bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes (der Wirtschaftseinteilung) auf die Waldweide Bedacht zu nehmen. In sehr hoher Lage (an der oberen Waldgrenze) ist eine räumliche Trennung des Waldes von der Weide nicht vorzunehmen. Hier sind in geeigneter Weise Vorkehrungen zur Erhaltung der Höhe der Waldgrenze zu treffen.

f)

Der Anspruch auf die Nutzungen ist in einer dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe nach Maßgabe der im einzelnen Falle obwaltenden Umstände nach im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Anteilen oder durch Feststellung der Nutzungsrechte selbst nach Art, Maß, Ort und Zeit der Nutzung am ganzen Regelungsgebiet oder an Teilen dieses (Nutzungsflächen) oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen.

g)

Betreibt eine Agrargemeinschaft ein Unternehmen, das nicht in der gemeinschaftlichen Nutzung der Grundstücke besteht und für das sich eine andere Form als die der Agrargemeinschaft insbesondere zur Vermeidung der Belastung des agrargemeinschaftlichen Vermögens besser eignet, so ist die Ausscheidung solcher Unternehmen aus dem Gemeinschaftsbesitz anzustreben.

h)

Die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken lastenden Forderungen sind festzustellen. Bezüglich dieser ist ein Übereinkommen der Parteien in der Richtung anzustreben, daß die Forderungen, soweit sie nicht durch Rückzahlung bereinigt werden können, möglichst in niedrig verzinsliche Schulden umgewandelt und in einer den Verhältnissen angemessenen Zeit getilgt werden.

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