§ 8 LVwG-GV 2016 (weggefallen)

Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes für das Jahr 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Verfahren aus dem Bereich Land§ 8 LVwG- und Forstwirtschaftsrecht (§ 1 Abs. 2 litGV 2016 seit 31.12.2016 weggefallen. h) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Johannes Schlömmer und Mag. Katharina Feuersinger zugewiesen. Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von dieser Regelung Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis beiden Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:

a)

Verfahren nach dem GrundverkehrsG werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Elisabeth Wischenbart und Mag. Katharina Feuersinger zugewiesen. Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von dieser Regelung Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis beiden Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

b)

Dr. Reinhold Köpfle ist für die Erledigung der Verfahren nach dem JagdG zuständig.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016
(1) Verfahren aus dem Bereich Land§ 8 LVwG- und Forstwirtschaftsrecht (§ 1 Abs. 2 litGV 2016 seit 31.12.2016 weggefallen. h) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Johannes Schlömmer und Mag. Katharina Feuersinger zugewiesen. Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von dieser Regelung Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis beiden Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:

a)

Verfahren nach dem GrundverkehrsG werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Elisabeth Wischenbart und Mag. Katharina Feuersinger zugewiesen. Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von dieser Regelung Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis beiden Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

b)

Dr. Reinhold Köpfle ist für die Erledigung der Verfahren nach dem JagdG zuständig.

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