§ 93 K-FLG Verwaltungssatzungen für Agrargemeinschaften

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Ist eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet, so ist ihr eine körperschaftliche Verfassung durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder entgültig im Rahmen des Regelungsplanes (§ 88) oder vorläufig durch Bescheid (§ 96) zu geben.

(2) Die Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft;

b)

die Rechte der Mitglieder, insbesondere ihr Stimmrecht;

c)

die Pflichten der Mitglieder bezüglich ihrer Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und die Art der Verteilung und der Einhebung der Beiträge;

d)

das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse nach Maßgabe des Abs. 2a eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;

e)

die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen;

f)

soweit nicht bereits von lit. e erfasst, den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlussfähigkeit, das Zustandekommen gültiger Beschlüsse (Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse) und den Vollzug der Beschlüsse;

g)

soweit nicht bereits von lit. e erfasst, die Wahl, die Rechte und die Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzug der Beschlüsse Berufenen, insbesondere des Vorstandes;

h)

die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen.Die Verwaltungssatzungen haben ferner einen Hinweis auf die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 und des § 117 Abs. 1 lit. g und lit. h zu enthalten.

(2a) Haben sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 vH der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht, binnen acht Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten.

(3) Den Agrargemeinschaften, die aus weniger als fünf Mitgliedern bestehen, ist in der Regel eine körperschaftliche Verfassung nicht zu geben. Doch hat die Agrarbehörde gebotenenfalls in der Haupturkunde oder in dem die vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte enthaltenden Bescheid Anordnungen über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.

(4) Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden, bedürfen einer nach Anteilen zu berechnenden Zweidrittelmehrheit der Mitglieder oder eines Bescheides der Agrarbehörde (§ 51 Abs. 2).

Stand vor dem 22.10.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.10.2015

(1) Ist eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet, so ist ihr eine körperschaftliche Verfassung durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder entgültig im Rahmen des Regelungsplanes (§ 88) oder vorläufig durch Bescheid (§ 96) zu geben.

(2) Die Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft;

b)

die Rechte der Mitglieder, insbesondere ihr Stimmrecht;

c)

die Pflichten der Mitglieder bezüglich ihrer Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und die Art der Verteilung und der Einhebung der Beiträge;

d)

das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse nach Maßgabe des Abs. 2a eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;

e)

die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen;

f)

soweit nicht bereits von lit. e erfasst, den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlussfähigkeit, das Zustandekommen gültiger Beschlüsse (Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse) und den Vollzug der Beschlüsse;

g)

soweit nicht bereits von lit. e erfasst, die Wahl, die Rechte und die Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzug der Beschlüsse Berufenen, insbesondere des Vorstandes;

h)

die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen.Die Verwaltungssatzungen haben ferner einen Hinweis auf die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 und des § 117 Abs. 1 lit. g und lit. h zu enthalten.

(2a) Haben sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 vH der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht, binnen acht Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten.

(3) Den Agrargemeinschaften, die aus weniger als fünf Mitgliedern bestehen, ist in der Regel eine körperschaftliche Verfassung nicht zu geben. Doch hat die Agrarbehörde gebotenenfalls in der Haupturkunde oder in dem die vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte enthaltenden Bescheid Anordnungen über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.

(4) Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden, bedürfen einer nach Anteilen zu berechnenden Zweidrittelmehrheit der Mitglieder oder eines Bescheides der Agrarbehörde (§ 51 Abs. 2).

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