§ 18 LVwG-GV 2016 (weggefallen)

Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes für das Jahr 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Diese Geschäftsverteilung tritt am 1. Jänner§ 18 LVwG-GV 2016 in Kraftseit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat bereits abgeschlossene Verfahren, die einem Einzelmitglied zugewiesen waren und wieder anhängig werden, werden jenem Mitglied zugewiesen, das bei Abschluss des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat dafür zuständig war. Gehört in einem solchen Fall das vormals zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht mehr dem Landesverwaltungsgericht an, ist das Verfahren wie ein neu anfallendes Verfahren zu behandeln.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat bereits abgeschlossene Verfahren, die einer Kammer zugewiesen waren und die wieder anhängig werden, werden nach der Reihenfolge ihres Einlangens den Einzelmitgliedern zugewiesen, die zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Mitglieder der betreffenden Kammer waren. Die Verfahren werden der Reihe nach der oder dem Vorsitzenden, der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter sowie dem weiteren Mitglied der Kammer zugewiesen. Das weitere Mitglied ist bei der Zuweisung jedes zweite Mal zu übergehen. § 17 gilt sinngemäß. Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von der Regelung im zweiten Satz Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis den anderen Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde. Das weitere Mitglied ist in diesem Fall bei der Zuweisung so lange zu übergehen, bis den anderen Mitgliedern eine doppelt so hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde. Gehört in einem solchen Fall kein Kammermitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mehr dem Landesverwaltungsgericht an, ist das Verfahren wie ein neu anfallendes Verfahren zu behandeln.

(4) Mag. Nikolaus Brandtner werden in der Zeit vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Jänner 2016 keine Verfahren aus dem Zuständigkeitsbereich Umweltschutz-, Wirtschafts- und Baurecht zugewiesen.

(5) Dr. Wolfgang Herzog werden in der Zeit vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Jänner 2016 und Mag. Katharina Feuersinger in der Zeit vom 1. Jänner 2016 bis zum 29. Februar 2016 keine Verfahren aus dem Zuständigkeitsbereich Verkehrs- und Kraftfahrrecht zugewiesen.

(6) Dr. Dietmar Ellensohn werden in der Zeit von 15. Juli 2016 bis 14. September 2016 keine Verfahren zugewiesen.

(7) In den Zuständigkeitsbereichen, in denen sich die Zuständigkeit des Mitgliedes nach der Reihenfolge des Einlangens richtet, wird mit In-Kraft-Treten dieser Geschäftsverteilung an die Reihenfolge der Geschäftsverteilung 2015, ABl.Nr. 46/2014, angeknüpft. Ist eine Änderung erforderlich, hat dies keine Auswirkungen auf die bereits vorgenommenen anderen Zuteilungen. Bei den nachfolgenden Zuteilungen erfolgt der entsprechende Ausgleich.

(8) Für jene Verfahren, bei denen die Beschwerde oder der die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes begründende Antrag vor dem 1. Jänner 2016 bereits eingelangt ist, gilt weiterhin die im Zeitpunkt des Einlangens gültige Geschäftsverteilung.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016
(1) Diese Geschäftsverteilung tritt am 1. Jänner§ 18 LVwG-GV 2016 in Kraftseit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat bereits abgeschlossene Verfahren, die einem Einzelmitglied zugewiesen waren und wieder anhängig werden, werden jenem Mitglied zugewiesen, das bei Abschluss des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat dafür zuständig war. Gehört in einem solchen Fall das vormals zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht mehr dem Landesverwaltungsgericht an, ist das Verfahren wie ein neu anfallendes Verfahren zu behandeln.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat bereits abgeschlossene Verfahren, die einer Kammer zugewiesen waren und die wieder anhängig werden, werden nach der Reihenfolge ihres Einlangens den Einzelmitgliedern zugewiesen, die zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Mitglieder der betreffenden Kammer waren. Die Verfahren werden der Reihe nach der oder dem Vorsitzenden, der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter sowie dem weiteren Mitglied der Kammer zugewiesen. Das weitere Mitglied ist bei der Zuweisung jedes zweite Mal zu übergehen. § 17 gilt sinngemäß. Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von der Regelung im zweiten Satz Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis den anderen Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde. Das weitere Mitglied ist in diesem Fall bei der Zuweisung so lange zu übergehen, bis den anderen Mitgliedern eine doppelt so hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde. Gehört in einem solchen Fall kein Kammermitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mehr dem Landesverwaltungsgericht an, ist das Verfahren wie ein neu anfallendes Verfahren zu behandeln.

(4) Mag. Nikolaus Brandtner werden in der Zeit vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Jänner 2016 keine Verfahren aus dem Zuständigkeitsbereich Umweltschutz-, Wirtschafts- und Baurecht zugewiesen.

(5) Dr. Wolfgang Herzog werden in der Zeit vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Jänner 2016 und Mag. Katharina Feuersinger in der Zeit vom 1. Jänner 2016 bis zum 29. Februar 2016 keine Verfahren aus dem Zuständigkeitsbereich Verkehrs- und Kraftfahrrecht zugewiesen.

(6) Dr. Dietmar Ellensohn werden in der Zeit von 15. Juli 2016 bis 14. September 2016 keine Verfahren zugewiesen.

(7) In den Zuständigkeitsbereichen, in denen sich die Zuständigkeit des Mitgliedes nach der Reihenfolge des Einlangens richtet, wird mit In-Kraft-Treten dieser Geschäftsverteilung an die Reihenfolge der Geschäftsverteilung 2015, ABl.Nr. 46/2014, angeknüpft. Ist eine Änderung erforderlich, hat dies keine Auswirkungen auf die bereits vorgenommenen anderen Zuteilungen. Bei den nachfolgenden Zuteilungen erfolgt der entsprechende Ausgleich.

(8) Für jene Verfahren, bei denen die Beschwerde oder der die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes begründende Antrag vor dem 1. Jänner 2016 bereits eingelangt ist, gilt weiterhin die im Zeitpunkt des Einlangens gültige Geschäftsverteilung.

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