§ 95 K-FLG

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom VorstandObmann auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.

(2) Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Abs. 1 berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom VorstandObmann beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.

(3) Die Abänderung ist in einem Plananhang zu beurkunden. Dieser ist den Agrarbehörden zu übermitteln, denen der Regelungsplan übersendet worden ist.

(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die Vorschriften des § 51 über die periodisch vorzunehmende Revision des Wirtschaftsplanes nicht berührt.

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.12.2020

(1) Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom VorstandObmann auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.

(2) Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Abs. 1 berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom VorstandObmann beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.

(3) Die Abänderung ist in einem Plananhang zu beurkunden. Dieser ist den Agrarbehörden zu übermitteln, denen der Regelungsplan übersendet worden ist.

(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die Vorschriften des § 51 über die periodisch vorzunehmende Revision des Wirtschaftsplanes nicht berührt.

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