§ 97 K-FLG Zuständigkeit im Allgemeinen

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind unter Ausschlußkönnen ausschließlich von der Agrarbehörde, und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Rechtsweges von den Agrarbehörden durchzuführenAgrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind unter Ausschlußkönnen ausschließlich von der Agrarbehörde, und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Rechtsweges von den Agrarbehörden durchzuführenAgrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.

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