§ 97a K-FLG

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 11 Abs. 3 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl. Nr. 55/2013, zu bildenden Senat.

(2) An der Senatsentscheidung haben zwei auf dem Gebiet der Land- oder Forstwirtschaft fachkundige Laienrichter mitzuwirken.

(3) Zumindest ein fachkundiger Laienrichter (Ersatzrichter) ist auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu bestellen. Übt die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten ihr Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, von der Landesregierung zu bestimmenden Frist aus, hat die Landesregierung die fachkundigen Laienrichter (Ersatzrichter) ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen.

(4) Als fachkundige Laienrichter (Ersatzrichter) dürfen nur Personen bestellt werden, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung als land- oder forstwirtschaftlicher Facharbeiter im Sinne der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144/1991, oder über eine höherwertige Ausbildung verfügen.

(5) Berufsqualifikationen im Sinne des Abs. 4, die in einem anderen Bundesland erworben werden, sowie Berufsqualifikationen, die in einem anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat, erworben werden, sind diesen gleichgestellt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/2009, anzuwenden.

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat der Landesregierung und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.12.2020

(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 11 Abs. 3 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl. Nr. 55/2013, zu bildenden Senat.

(2) An der Senatsentscheidung haben zwei auf dem Gebiet der Land- oder Forstwirtschaft fachkundige Laienrichter mitzuwirken.

(3) Zumindest ein fachkundiger Laienrichter (Ersatzrichter) ist auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu bestellen. Übt die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten ihr Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, von der Landesregierung zu bestimmenden Frist aus, hat die Landesregierung die fachkundigen Laienrichter (Ersatzrichter) ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen.

(4) Als fachkundige Laienrichter (Ersatzrichter) dürfen nur Personen bestellt werden, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung als land- oder forstwirtschaftlicher Facharbeiter im Sinne der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144/1991, oder über eine höherwertige Ausbildung verfügen.

(5) Berufsqualifikationen im Sinne des Abs. 4, die in einem anderen Bundesland erworben werden, sowie Berufsqualifikationen, die in einem anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat, erworben werden, sind diesen gleichgestellt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/2009, anzuwenden.

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat der Landesregierung und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

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