§ 101 K-FLG Parteierklärungen, Vergleiche, Rechtsnachfolge

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber den Agrarbehördender Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit derenihrer Genehmigung abgeschlossenengeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder FideikommißbehördenFideikomißbehörden. Sie können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.

(2) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in jener Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(3) Die während des Verfahrens durch Bescheid oder durch Erklärungen der Parteien, die vor der Agrarbehörde abgegeben worden sind, geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

(1) Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber den Agrarbehördender Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit derenihrer Genehmigung abgeschlossenengeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder FideikommißbehördenFideikomißbehörden. Sie können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.

(2) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in jener Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(3) Die während des Verfahrens durch Bescheid oder durch Erklärungen der Parteien, die vor der Agrarbehörde abgegeben worden sind, geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

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