§ 108 K-FLG Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daßdass die beantragte und nach dem entworfenen GrundbuchsbescheidGrundbuchsentscheid vom GerichtGrundbuchsgericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung vereinbar ist, dann hat sie dem Grundbuchsgericht ihre Zustimmung unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Andernfalls hat die Agrarbehörde auszusprechen, daßdass die Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer, demjenigen, für den das Recht eingetragen werden soll, und gegebenenfalls demjenigen, dem das Grundstück als Abfindung zukommen soll, zuzustellen. NachDie Entscheidung über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung ist nach Eintritt der Rechtskraft ist der Bescheid dem Gericht mitzuteilen; das GesuchGrundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und der Entwurfdes Entwurfes des Grundbuchsbescheides sind hiebei zurückzugebenmitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Wird eine Unvereinbarkeit nach Abs. 2 ausgesprochen, so steht den Vertragspartnern das Recht zu, binnen dreißig Tagen nach Zustellung des Bescheidesder Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daßdass die beantragte und nach dem entworfenen GrundbuchsbescheidGrundbuchsentscheid vom GerichtGrundbuchsgericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung vereinbar ist, dann hat sie dem Grundbuchsgericht ihre Zustimmung unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Andernfalls hat die Agrarbehörde auszusprechen, daßdass die Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer, demjenigen, für den das Recht eingetragen werden soll, und gegebenenfalls demjenigen, dem das Grundstück als Abfindung zukommen soll, zuzustellen. NachDie Entscheidung über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung ist nach Eintritt der Rechtskraft ist der Bescheid dem Gericht mitzuteilen; das GesuchGrundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und der Entwurfdes Entwurfes des Grundbuchsbescheides sind hiebei zurückzugebenmitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Wird eine Unvereinbarkeit nach Abs. 2 ausgesprochen, so steht den Vertragspartnern das Recht zu, binnen dreißig Tagen nach Zustellung des Bescheidesder Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten