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Soweit die Vorschriften der §§ 105, 107 und 108 von den Grundbuchsgerichten anzuwenden sind, gelten sie auch für Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren, in denen eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung verweigerte Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.
Soweit die Vorschriften der §§ 105, 107 und 108 von den Grundbuchsgerichten anzuwenden sind, gelten sie auch für Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren, in denen eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung verweigerte Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.