§ 109 K-FLG Geltungsbereich im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

Soweit die Vorschriften der §§ 105, 107 und 108 von den Grundbuchsgerichten anzuwenden sind, gelten sie auch für Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren, in denen eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung verweigerte Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

Soweit die Vorschriften der §§ 105, 107 und 108 von den Grundbuchsgerichten anzuwenden sind, gelten sie auch für Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren, in denen eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung verweigerte Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.

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