§ 39i Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 39e § 39i bis 39h sowie 39w und 39x ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 215 Abs. 5 gilt sinngemäßLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinn des § 35. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinn der "§§ 39e bis 39h sowie 39w und 39x zugestanden wäre.

(Anm.: LGBl. Nr. 17/2002, LGBl.Nr. 103/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 39e § 39i bis 39h sowie 39w und 39x ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 215 Abs. 5 gilt sinngemäßLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinn des § 35. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinn der "§§ 39e bis 39h sowie 39w und 39x zugestanden wäre.

(Anm.: LGBl. Nr. 17/2002, LGBl.Nr. 103/2013)

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