§ 111 K-FLG Im Grundbuch nicht eingetragene Grundstücke

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes u. dgl. finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, die in einem Grundbuch nicht eingetragen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes u. dgl. finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, die in einem Grundbuch nicht eingetragen sind.

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