§ 116 K-FLG Kosteneinbringung

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften haben rückständige Kostenbeiträge durch Zahlungsaufforderung einzumahnen.

(2) Über die Zahlungspflicht hat im Streitfalle die Agrarbehörde zu entscheiden. Die Entscheidung kann von der Partei bei der Agrarbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung beantragt werden.

(3) Für rückständige Kostenbeiträge können gesetzliche Verzugszinsen von dem auf Grund der Zahlungsaufforderung sich ergebenden Zahlungstermin an berechnet werden.

(4) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53. Zur Eintreibung solcher Geldleistungen wird den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften als den Anspruchsberechtigten die Einbringung im Verwaltungswege nach § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl Nr 53, gewährt (politische Exekution).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften haben rückständige Kostenbeiträge durch Zahlungsaufforderung einzumahnen.

(2) Über die Zahlungspflicht hat im Streitfalle die Agrarbehörde zu entscheiden. Die Entscheidung kann von der Partei bei der Agrarbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung beantragt werden.

(3) Für rückständige Kostenbeiträge können gesetzliche Verzugszinsen von dem auf Grund der Zahlungsaufforderung sich ergebenden Zahlungstermin an berechnet werden.

(4) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53. Zur Eintreibung solcher Geldleistungen wird den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften als den Anspruchsberechtigten die Einbringung im Verwaltungswege nach § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl Nr 53, gewährt (politische Exekution).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten