§ 117 K-FLG

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

Einrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer agrarischen Operation dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört,

b)

den nach § 6 Abs. 1 verfügten Eigentumsbeschränkungen zuwiderhandelt,

c)

die Organe der Agrarbehörde oder die von der Agrarbehörde ermächtigten Personen bei der Ausübung der ihnen nach § 6 Abs. 4 zustehenden Befugnisse behindert,

d)

der Vorschrift des § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt oder Arbeiten zur Errichtung gemeinsamer Anlagen oder zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen behindert oder die gemeinsamen Anlagen vor ihrer Übergabe beschädigt oder zerstört,

e)

den Anordnungen der Organe einer Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaft (§ 45), die auf Grund des § 9 Abs. 2 ergehen, zuwiderhandelt,

f)

bei der vorläufigen Übernahme (§ 31) ein Grundstück nicht übergibt, das bis zur Übernahme in seinem Eigentum gestanden ist,

g)

den Bestimmungen des Regelungsplanes (§ 88), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 88 bis 91 erlassenen Bewirtschaftungsvorschriften oder den Bestimmungen über eine vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte (§ 96) zuwiderhandelt,

h)

die Vollversammlungen, Vorstands- oder Ausschußsitzungen von Agrargemeinschaften, Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaften durch ungebührliches Verhalten stört,

i)

die Anordnungen der Behörde, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,

begeht, wenn keine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 2200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

(2) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a sind dem Täter die Kosten der Wiederherstellung der Einrichtungen, der Zeichen oder Markierungen im Straferkenntnis aufzuerlegen.

(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten, privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52).

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.09.2013 bis 15.12.2020

(1) Wer

a)

Einrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer agrarischen Operation dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört,

b)

den nach § 6 Abs. 1 verfügten Eigentumsbeschränkungen zuwiderhandelt,

c)

die Organe der Agrarbehörde oder die von der Agrarbehörde ermächtigten Personen bei der Ausübung der ihnen nach § 6 Abs. 4 zustehenden Befugnisse behindert,

d)

der Vorschrift des § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt oder Arbeiten zur Errichtung gemeinsamer Anlagen oder zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen behindert oder die gemeinsamen Anlagen vor ihrer Übergabe beschädigt oder zerstört,

e)

den Anordnungen der Organe einer Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaft (§ 45), die auf Grund des § 9 Abs. 2 ergehen, zuwiderhandelt,

f)

bei der vorläufigen Übernahme (§ 31) ein Grundstück nicht übergibt, das bis zur Übernahme in seinem Eigentum gestanden ist,

g)

den Bestimmungen des Regelungsplanes (§ 88), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 88 bis 91 erlassenen Bewirtschaftungsvorschriften oder den Bestimmungen über eine vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte (§ 96) zuwiderhandelt,

h)

die Vollversammlungen, Vorstands- oder Ausschußsitzungen von Agrargemeinschaften, Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaften durch ungebührliches Verhalten stört,

i)

die Anordnungen der Behörde, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,

begeht, wenn keine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 2200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

(2) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a sind dem Täter die Kosten der Wiederherstellung der Einrichtungen, der Zeichen oder Markierungen im Straferkenntnis aufzuerlegen.

(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten, privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten