§ 39l Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 39l

Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

Gemäß § 39l Landarbeitsgesetz 1984 ist die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften rechtsunwirksam, soweit die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO)LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2003, 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
§ 39l

Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

Gemäß § 39l Landarbeitsgesetz 1984 ist die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften rechtsunwirksam, soweit die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO)LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2003, 136/2007)

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