§ 39n Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 39n

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und der beitretenden Dienstgeberin oder dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 74/2008)

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

die ausgewählte BV-Kasse;

2.

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

3.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

4.

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z. 5 BMSVG;

5.

die Meldepflichten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers gegenüber der BV-Kasse;

6.

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMSVG;

7.

alle Dienstgeberkontonummern der beitretenden Dienstgeberin oder des beitretenden Dienstgebers;

8.

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z. 1 BMSVG verrechnen darf.

(Anm: LGBl. Nr. 74/2008)

(3) Lehnt die BV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot einer Dienstgeberin oder eines Dienstgebers zum Abschluss eines Beitrittvertrages ab, hat sie gemäß § 39n Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 trotzdem, sofern die Dienstgeberin oder der Dienstgeber schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen (Kontrahierungszwang), und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Dienstgeberinnen oder Dienstgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z. 5 BMSVGLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 74/2008)

(4) Ist die BV-Kasse in einem Fall der Inanspruchnahme des Kontrahierungszwangs durch eine Dienstgeberin oder einen Dienstgeber gemäß Abs. 3 der Ansicht, dass die Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z. 5 BMSVG und/oder sonstige Vertragsbedingungen aus kaufmännischen Gründen bei dieser Dienstgeberin oder diesem Dienstgeber nicht angemessen sind, kann sie gemäß § 39n Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 innerhalb eines halben Jahres nach erfolgtem Vertragsabschluss die Angemessenheit der Verwaltungskosten oder die sonstigen Vertragsbedingungen im Einzelfall beim örtlich zuständigen Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen überprüfen lassen. Der Gerichtshof hat im Einzelfall die Verwaltungskosten auf einen von der BV-Kasse nachzuweisenden, angemessenen Prozentsatz und/oder angemessene Vertragsbedingungen festzusetzen. Die Differenz zwischen den vom Gerichtshof festgesetzten höheren Verwaltungskosten zu den Verwaltungskosten der BV-Kasse gemäß § 29 Abs. 2 Z. 5 BMSVG ist von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 74/2008)

(Anm: LGBl. Nr. 13/2003)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.08.2008 bis 31.12.2019
§ 39n

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und der beitretenden Dienstgeberin oder dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 74/2008)

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

die ausgewählte BV-Kasse;

2.

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

3.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

4.

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z. 5 BMSVG;

5.

die Meldepflichten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers gegenüber der BV-Kasse;

6.

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMSVG;

7.

alle Dienstgeberkontonummern der beitretenden Dienstgeberin oder des beitretenden Dienstgebers;

8.

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z. 1 BMSVG verrechnen darf.

(Anm: LGBl. Nr. 74/2008)

(3) Lehnt die BV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot einer Dienstgeberin oder eines Dienstgebers zum Abschluss eines Beitrittvertrages ab, hat sie gemäß § 39n Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 trotzdem, sofern die Dienstgeberin oder der Dienstgeber schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen (Kontrahierungszwang), und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Dienstgeberinnen oder Dienstgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z. 5 BMSVGLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 74/2008)

(4) Ist die BV-Kasse in einem Fall der Inanspruchnahme des Kontrahierungszwangs durch eine Dienstgeberin oder einen Dienstgeber gemäß Abs. 3 der Ansicht, dass die Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z. 5 BMSVG und/oder sonstige Vertragsbedingungen aus kaufmännischen Gründen bei dieser Dienstgeberin oder diesem Dienstgeber nicht angemessen sind, kann sie gemäß § 39n Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 innerhalb eines halben Jahres nach erfolgtem Vertragsabschluss die Angemessenheit der Verwaltungskosten oder die sonstigen Vertragsbedingungen im Einzelfall beim örtlich zuständigen Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen überprüfen lassen. Der Gerichtshof hat im Einzelfall die Verwaltungskosten auf einen von der BV-Kasse nachzuweisenden, angemessenen Prozentsatz und/oder angemessene Vertragsbedingungen festzusetzen. Die Differenz zwischen den vom Gerichtshof festgesetzten höheren Verwaltungskosten zu den Verwaltungskosten der BV-Kasse gemäß § 29 Abs. 2 Z. 5 BMSVG ist von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 74/2008)

(Anm: LGBl. Nr. 13/2003)

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