§ 18 V-JagdG

Jagdgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) Jagdverfügungsberechtigte, die ihr Jagdgebiet selbst jagdlich nutzen wollen, müssen dies der Behörde vorher schriftlich anzeigen. Der Anzeige sind die Unterlagen beizuschließen, die für die Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 17 erforderlich sind.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Jagdnutzung nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde dem Jagdverfügungsberechtigten die Jagdnutzung zu untersagen.

(3*) Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft die Jagdnutzung einem oder mehreren Miteigentümern, so gelten die Bestimmungen für die Verpachtung der Jagd (Fassung §§ 20 LGBl.Nr. 54/2008bis 22) sinngemäß.

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 01.10.1988 bis 30.09.2008

(1) Jagdverfügungsberechtigte, die ihr Jagdgebiet selbst jagdlich nutzen wollen, müssen dies der Behörde vorher schriftlich anzeigen. Der Anzeige sind die Unterlagen beizuschließen, die für die Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 17 erforderlich sind.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Jagdnutzung nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde dem Jagdverfügungsberechtigten die Jagdnutzung zu untersagen.

(3*) Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft die Jagdnutzung einem oder mehreren Miteigentümern, so gelten die Bestimmungen für die Verpachtung der Jagd (Fassung §§ 20 LGBl.Nr. 54/2008bis 22) sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten