§ 19 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) Als Jagdverwalter kann nur bestellt werden, wer die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt.

a)

österreichischer Staatsbürger oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,

b)

die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt,

c)

seinen Wohnsitz im Jagdgebiet oder in dessen Nähe hat sowie zeitlich in der Lage ist, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen, und

d)

die für die Bestellung zum Jagdschutzorgan erforderliche Ausbildung (§ 52) oder eine gleichwertige Ausbildung in einem anderen Bundesland nachweisen kann. Die Landesregierung hat im Einzelfall Befähigungsnachweise oder Qualifikationen, die von Inländern oder Angehörigen anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in diesen Staaten erworben worden sind, als geeigneten Nachweis der fachlichen Eignung als Jagdverwalter anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Sie hat, falls ein nur teilweise gleichwertiger Befähigungsnachweis vorgelegt oder eine nur teilweise gleichwertige Qualifikation nachgewiesen wird, zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine Anrechnung auf die für Jagdverwalter erforderliche Ausbildung zu erfolgen hat. Gegen die Entscheidung der Landesregierung, die innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erfolgen hat, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.

(2) Der Jagdverwalter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die dem Jagdnutzungsberechtigten nach diesem Gesetz obliegen. Der Jagdnutzungsberechtigte bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Jagdverwalters wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Jagdverwalters an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(3) Die Bestellung und Abberufung des Jagdverwalters sind der Behörde anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 21/1998, 54/2008

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 18.02.1998 bis 30.09.2008

(1) Als Jagdverwalter kann nur bestellt werden, wer die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt.

a)

österreichischer Staatsbürger oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,

b)

die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt,

c)

seinen Wohnsitz im Jagdgebiet oder in dessen Nähe hat sowie zeitlich in der Lage ist, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen, und

d)

die für die Bestellung zum Jagdschutzorgan erforderliche Ausbildung (§ 52) oder eine gleichwertige Ausbildung in einem anderen Bundesland nachweisen kann. Die Landesregierung hat im Einzelfall Befähigungsnachweise oder Qualifikationen, die von Inländern oder Angehörigen anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in diesen Staaten erworben worden sind, als geeigneten Nachweis der fachlichen Eignung als Jagdverwalter anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Sie hat, falls ein nur teilweise gleichwertiger Befähigungsnachweis vorgelegt oder eine nur teilweise gleichwertige Qualifikation nachgewiesen wird, zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine Anrechnung auf die für Jagdverwalter erforderliche Ausbildung zu erfolgen hat. Gegen die Entscheidung der Landesregierung, die innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erfolgen hat, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.

(2) Der Jagdverwalter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die dem Jagdnutzungsberechtigten nach diesem Gesetz obliegen. Der Jagdnutzungsberechtigte bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Jagdverwalters wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Jagdverwalters an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(3) Die Bestellung und Abberufung des Jagdverwalters sind der Behörde anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 21/1998, 54/2008

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