§ 21 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999
(1) Jagdpächter mit Wohnsitz im Ausland haben vor Beginn des Pachtverhältnisses eine Kaution in der doppelten Höhe des jährlichen Jagdpachtzinses einschließlich des Wertes vertraglicher Nebenleistungen, mindestens aber im Wert von 1.450 Euro, bei der Behörde zu hinterlegen. Sinkt die Kaution unter diesen Betrag, so hat die Behörde dem Jagdpächter aufzutragen, diese innerhalb von vier Wochen zu ergänzen. Die Kaution ist dem Jagdpächter spätestens sechs Monate nach Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzustellen, es sei denn, dass Verfahren über Ansprüche gemäß Abs. 2 noch anhängig sind. In diesem Fall ist die Kaution erst zurückzustellen, wenn die Verfahren abgeschlossen und die festgestellten Ansprüche erfüllt sind.

(2) Die Kaution haftet der Reihe nach für

a)

Geldstrafen, zu denen der Jagdpächter oder sein Jagdverwalter in Angelegenheiten der gepachteten Jagd verurteilt werden,

b)

Kosten, die anlässlich von Amtshandlungen in Angelegenheiten der gepachteten Jagd anfallen und die vom Jagdpächter zu tragen sind,

c)

die Jagdabgabe,

d)

die Kosten für die Entlohnung der Jagdschutzorgane,

e)

den Jagd- und Wildschaden, einschließlich der Kosten der Schadensermittlung, soweit sie vom Jagdpächter zu tragen sind,

f)

den Anteil an den Kosten der Hegegemeinschaft,

g)

den Jagdpachtzins samt vertraglichen Nebenleistungen.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 58/2001LGBl.Nr. 54/2008

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.09.2008
(1) Jagdpächter mit Wohnsitz im Ausland haben vor Beginn des Pachtverhältnisses eine Kaution in der doppelten Höhe des jährlichen Jagdpachtzinses einschließlich des Wertes vertraglicher Nebenleistungen, mindestens aber im Wert von 1.450 Euro, bei der Behörde zu hinterlegen. Sinkt die Kaution unter diesen Betrag, so hat die Behörde dem Jagdpächter aufzutragen, diese innerhalb von vier Wochen zu ergänzen. Die Kaution ist dem Jagdpächter spätestens sechs Monate nach Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzustellen, es sei denn, dass Verfahren über Ansprüche gemäß Abs. 2 noch anhängig sind. In diesem Fall ist die Kaution erst zurückzustellen, wenn die Verfahren abgeschlossen und die festgestellten Ansprüche erfüllt sind.

(2) Die Kaution haftet der Reihe nach für

a)

Geldstrafen, zu denen der Jagdpächter oder sein Jagdverwalter in Angelegenheiten der gepachteten Jagd verurteilt werden,

b)

Kosten, die anlässlich von Amtshandlungen in Angelegenheiten der gepachteten Jagd anfallen und die vom Jagdpächter zu tragen sind,

c)

die Jagdabgabe,

d)

die Kosten für die Entlohnung der Jagdschutzorgane,

e)

den Jagd- und Wildschaden, einschließlich der Kosten der Schadensermittlung, soweit sie vom Jagdpächter zu tragen sind,

f)

den Anteil an den Kosten der Hegegemeinschaft,

g)

den Jagdpachtzins samt vertraglichen Nebenleistungen.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 58/2001LGBl.Nr. 54/2008

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