§ 39p Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Dienstgeberinnen oder die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen§ 39p . (Anm: LGBl. Nr. 74/2008, 111/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 13/2003)

LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.12.2019 bis 31.12.2019
Die Dienstgeberinnen oder die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen§ 39p . (Anm: LGBl. Nr. 74/2008, 111/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 13/2003)

LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

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