§ 5 K-GWVG Wasserbezug

Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.1997 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, den Erfordernissen der Gesundheit entsprechendes Trink- und Nutzwasser nach Maßgabe der Wasserspende und der Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage zu liefern.

(2) Wenn durch Einflüsse, die nicht in der Gemeindewasserversorgungsanlage selbst liegen (Witterung, tektonische Einflüsse), Wassermangel entsteht, hat der Bürgermeister durch Verordnung die Wasserbezieher zu verpflichten, den Wasserverbrauch bis auf das unbedingt notwendige Ausmaß einzuschränken. Im Falle einer Unterbrechung der Wasserversorgung ist die Gemeinde verpflichtet, den unbedingt notwendigen Wasserbedarf der von der Unterbrechung betroffenen Wasserbezieher vorübergehend durch eine anderweitige Versorgung gegen eine der Höhe der Wasserbezugsgebühren der Gemeindewasserversorgungsanlage entsprechende Vergütung sicherzustellen.

(3) Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung (Wasserabsperrungen), die infolge Wassermangels, Störungen im Betrieb, Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten auf Grund behördlicher Verfügungen oder anderer unabwendbarer Ursachen erfolgen müssen, sind den Wasserbeziehern durch öffentliche oder individuelle Bekanntmachung mitzuteilen, es sei denn, daß solche Absperrungen wegen unerwartet auftretender Störungen ohne Verzug durchgeführt werden müssen. Die Bekanntgabe hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu erfolgen, daß erforderliche Vorsorgemaßnahmen (zB Anlegung eines Wasservorrates) getroffen werden können.

(4) Im Falle einer notwendigen Wasserabsperrung (Abs. 3) hat der Bürgermeister durch Bescheid Wasserbezieher, die von der Absperrung nicht betroffen sind, unter Bedachtnahme auf deren eigenen unumgänglich notwendigen Wasserbedarf zu verpflichten, auf die Dauer der Absperrung das notwendige Wasser gegen entsprechende Vergütung zugunsten der von der Absperrung Betroffenen abzugeben, sofern der unbedingt notwendige Wasserbedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.1997 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, den Erfordernissen der Gesundheit entsprechendes Trink- und Nutzwasser nach Maßgabe der Wasserspende und der Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage zu liefern.

(2) Wenn durch Einflüsse, die nicht in der Gemeindewasserversorgungsanlage selbst liegen (Witterung, tektonische Einflüsse), Wassermangel entsteht, hat der Bürgermeister durch Verordnung die Wasserbezieher zu verpflichten, den Wasserverbrauch bis auf das unbedingt notwendige Ausmaß einzuschränken. Im Falle einer Unterbrechung der Wasserversorgung ist die Gemeinde verpflichtet, den unbedingt notwendigen Wasserbedarf der von der Unterbrechung betroffenen Wasserbezieher vorübergehend durch eine anderweitige Versorgung gegen eine der Höhe der Wasserbezugsgebühren der Gemeindewasserversorgungsanlage entsprechende Vergütung sicherzustellen.

(3) Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung (Wasserabsperrungen), die infolge Wassermangels, Störungen im Betrieb, Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten auf Grund behördlicher Verfügungen oder anderer unabwendbarer Ursachen erfolgen müssen, sind den Wasserbeziehern durch öffentliche oder individuelle Bekanntmachung mitzuteilen, es sei denn, daß solche Absperrungen wegen unerwartet auftretender Störungen ohne Verzug durchgeführt werden müssen. Die Bekanntgabe hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu erfolgen, daß erforderliche Vorsorgemaßnahmen (zB Anlegung eines Wasservorrates) getroffen werden können.

(4) Im Falle einer notwendigen Wasserabsperrung (Abs. 3) hat der Bürgermeister durch Bescheid Wasserbezieher, die von der Absperrung nicht betroffen sind, unter Bedachtnahme auf deren eigenen unumgänglich notwendigen Wasserbedarf zu verpflichten, auf die Dauer der Absperrung das notwendige Wasser gegen entsprechende Vergütung zugunsten der von der Absperrung Betroffenen abzugeben, sofern der unbedingt notwendige Wasserbedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann.

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