Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Versorgungsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschluß- und Benützungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 3 gegeben sind und der Anschluß nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlußrecht durch Bescheid auszusprechen.
(2) Die Einräumung des Anschlußrechtes begründet gleichzeitig die Benützungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1.
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Versorgungsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschluß- und Benützungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 3 gegeben sind und der Anschluß nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlußrecht durch Bescheid auszusprechen.
(2) Die Einräumung des Anschlußrechtes begründet gleichzeitig die Benützungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1.