§ 9 K-GWVG Anschlußrecht

Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.1997 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Versorgungsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschluß- und Benützungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 3 gegeben sind und der Anschluß nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlußrecht durch Bescheid auszusprechen.

(2) Die Einräumung des Anschlußrechtes begründet gleichzeitig die Benützungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.1997 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Versorgungsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschluß- und Benützungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 3 gegeben sind und der Anschluß nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlußrecht durch Bescheid auszusprechen.

(2) Die Einräumung des Anschlußrechtes begründet gleichzeitig die Benützungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1.

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