§ 29 V-JagdG

Jagdgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung und Erhaltung besonderer Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Hochsitze, Futterplätze, Wildwintergatter, Jagdsteige, Wildzäune, Vergleichsflächen (§ 49 Abs. 2) u.dgl., sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse sind nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Jagdhütten dürfen nur vom Jagdverfügungsberechtigten mit Zustimmung des Grundeigentümers errichtet werden.

(2) Die Behörde kann die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung von Futterplätzen für das Rotwild nach Maßgabe des § 44 sowie von Vergleichsflächen nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 ersetzen, wenn die Grundinanspruchnahme dem Grundeigentümer zumutbar ist. Dem Grundeigentümer gebührt eine angemessene Entschädigung, die auf Antrag von der Behörde festzusetzen ist.

(3) Bei Vorliegen eines Baurechtes bedarf es anstelle der Zustimmung des Grundeigentümers (Abs. 1 und 2) der Zustimmung des Bauberechtigten.

(4) Sofern im Jagdpachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, kann der Jagdpächter bei Beendigung des Jagdpachtverhältnisses verlangen, dass die ihm gehörenden ortsfesten Jagdeinrichtungen, die einer diesem Gesetz entsprechenden Ausübung des Jagdrechts dienlich sind, vom neuen Jagdnutzungsberechtigten gegen angemessene Entschädigung übernommen werden. Über die Verpflichtung zur Übernahme von Jagdeinrichtungen hat auf Antrag die Behörde zu entscheiden.

(45) Jagdeinrichtungen, die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen, sind aus dem Jagdgebiet zu entfernen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 01.10.1988 bis 30.09.2008

(1) Die Errichtung und Erhaltung besonderer Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Hochsitze, Futterplätze, Wildwintergatter, Jagdsteige, Wildzäune, Vergleichsflächen (§ 49 Abs. 2) u.dgl., sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse sind nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Jagdhütten dürfen nur vom Jagdverfügungsberechtigten mit Zustimmung des Grundeigentümers errichtet werden.

(2) Die Behörde kann die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung von Futterplätzen für das Rotwild nach Maßgabe des § 44 sowie von Vergleichsflächen nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 ersetzen, wenn die Grundinanspruchnahme dem Grundeigentümer zumutbar ist. Dem Grundeigentümer gebührt eine angemessene Entschädigung, die auf Antrag von der Behörde festzusetzen ist.

(3) Bei Vorliegen eines Baurechtes bedarf es anstelle der Zustimmung des Grundeigentümers (Abs. 1 und 2) der Zustimmung des Bauberechtigten.

(4) Sofern im Jagdpachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, kann der Jagdpächter bei Beendigung des Jagdpachtverhältnisses verlangen, dass die ihm gehörenden ortsfesten Jagdeinrichtungen, die einer diesem Gesetz entsprechenden Ausübung des Jagdrechts dienlich sind, vom neuen Jagdnutzungsberechtigten gegen angemessene Entschädigung übernommen werden. Über die Verpflichtung zur Übernahme von Jagdeinrichtungen hat auf Antrag die Behörde zu entscheiden.

(45) Jagdeinrichtungen, die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen, sind aus dem Jagdgebiet zu entfernen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten