§ 44 V-JagdG

Jagdgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Futterplätze müssen in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung über das Jagdgebiet eingerichtet werden, dass den Erfordernissen nach § 43 Abs. 2 und 3 entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme und ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten und so gelegen sein, dass das Wild von Grundflächen, die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen, ferngehalten wird.

(2) Die Einrichtung von Futterplätzen muss vorher dem Waldaufseher angezeigt werden.

(3) Futterplätze für Schalenwild dürfen nur mit Zustimmung des Jagdverfügungsberechtigten, der zuvor die Eigentümer der im Einflussbereich des Futterplatzes gelegenen Grundstücke zu hören hat, eingerichtet werden. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte nicht zustimmt, ist die Bewilligung der Behörde einzuholen. Diese ist nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllt sind. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Hegegemeinschaft hat sich um eine Vereinbarung zu bemühen, wonach die Hegegemeinschaft selbst oder Jagdnutzungsberechtigte und Jagdverfügungsberechtigte aus dem Gebiet der Hegegemeinschaft den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke eine Abgeltung für die Bereitstellung von Futterplätzen und Einstandsgebieten für Rotwild leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019

Stand vor dem 03.09.2019

In Kraft vom 01.10.2008 bis 03.09.2019

(1) Die Futterplätze müssen in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung über das Jagdgebiet eingerichtet werden, dass den Erfordernissen nach § 43 Abs. 2 und 3 entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme und ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten und so gelegen sein, dass das Wild von Grundflächen, die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen, ferngehalten wird.

(2) Die Einrichtung von Futterplätzen muss vorher dem Waldaufseher angezeigt werden.

(3) Futterplätze für Schalenwild dürfen nur mit Zustimmung des Jagdverfügungsberechtigten, der zuvor die Eigentümer der im Einflussbereich des Futterplatzes gelegenen Grundstücke zu hören hat, eingerichtet werden. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte nicht zustimmt, ist die Bewilligung der Behörde einzuholen. Diese ist nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllt sind. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Hegegemeinschaft hat sich um eine Vereinbarung zu bemühen, wonach die Hegegemeinschaft selbst oder Jagdnutzungsberechtigte und Jagdverfügungsberechtigte aus dem Gebiet der Hegegemeinschaft den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke eine Abgeltung für die Bereitstellung von Futterplätzen und Einstandsgebieten für Rotwild leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten