§ 45 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Vermeidung von Wildschäden können mit Zustimmung des Grundeigentümers (§ 29 Abs. 1) und mit Bewilligung der Behörde Wildwintergatter errichtet und betrieben werden.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag der Hegegemeinschaft (§ 54) zu erteilen, wenn der Standort, die Größe, die Ausstattung und die vorgesehene Betriebsweise des Wildwintergatters den Erfordernissen des Wildes entspricht und keine untragbaren Wildschäden erwarten lässt. Der Jagdverfügungsberechtigte ist vorher anzuhören.

(3) Beginn und Ende der jährlichen Wintergatterung sind der Behörde vorher anzuzeigen.

(4) Die Behörde hat die Bewilligung zu entziehen, wenn die Interessen gemäß Abs. 2 auch nicht durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen hinsichtlich der Ausstattung und Betriebsweise des Wildwintergatters ausreichend geschützt werden. Die Bewilligung erlischt, wenn die Wintergatterung zweimal hintereinander unterbleibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

Stand vor dem 03.09.2019

In Kraft vom 01.10.1988 bis 03.09.2019

(1) Zur Vermeidung von Wildschäden können mit Zustimmung des Grundeigentümers (§ 29 Abs. 1) und mit Bewilligung der Behörde Wildwintergatter errichtet und betrieben werden.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag der Hegegemeinschaft (§ 54) zu erteilen, wenn der Standort, die Größe, die Ausstattung und die vorgesehene Betriebsweise des Wildwintergatters den Erfordernissen des Wildes entspricht und keine untragbaren Wildschäden erwarten lässt. Der Jagdverfügungsberechtigte ist vorher anzuhören.

(3) Beginn und Ende der jährlichen Wintergatterung sind der Behörde vorher anzuzeigen.

(4) Die Behörde hat die Bewilligung zu entziehen, wenn die Interessen gemäß Abs. 2 auch nicht durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen hinsichtlich der Ausstattung und Betriebsweise des Wildwintergatters ausreichend geschützt werden. Die Bewilligung erlischt, wenn die Wintergatterung zweimal hintereinander unterbleibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

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