§ 39v Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 39v

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der

Begleitung schwersterkrankter Kinder

(1) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 39t Abs. 1 oder § 39u vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurdeLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(2) Gemäß § 39v Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984 hat das Gericht über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu entscheiden.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2005, 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
§ 39v

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der

Begleitung schwersterkrankter Kinder

(1) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 39t Abs. 1 oder § 39u vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurdeLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(2) Gemäß § 39v Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984 hat das Gericht über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu entscheiden.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2005, 136/2007)

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