§ 57 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben hat aufgrund eines Voranschlags für das betreffende Jagdjahr zu erfolgen. Der Obmann hat bis spätestens 1. Juli jedes Jahres den Entwurf eines Voranschlags der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Wenn Aufwendungen notwendig werden, für welche im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend vorgesorgt ist, hat der Obmann der Mitgliederversammlung ehestens den Entwurf eines Nachtragsvoranschlags zur Beschlussfassung vorzulegen. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines Jagdjahres hat der Obmann den Rechnungsabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wenn ein Ausschuss eingerichtet ist, kommen diese Aufgaben dem Ausschuss zu.

(2) Die Mitglieder haben zu den Kosten der Fütterung wie folgt beizutragen:

a)

im Verhältnis zu dem im Abschussplan für das betreffende Jagdjahr festgesetzten Mindestabschuss, oder

b)

sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt: im Verhältnis zu dem im Abschussplan für das betreffende Jagdjahr festgesetzten Mindestabschuss zuzüglich der tatsächlichen, außerhalb des Gebietes einer Freihaltung vorgenommenen Abschüsse von männlichem Wild, das älter als zwei Jahre ist.

Diese Beiträge können für die verschiedenen Geschlechter und Altersklassen des Wildes unterschiedlich festgelegt werden. Wenn das Jagdgebiet nur teilweise in das Gebiet der Wildregion einbezogen ist, ist jener Teil des festgesetzten Mindestabschusses, der dem einbezogenen Teil der anrechenbaren Fläche des Jagdgebietes entspricht, zugrunde zu legen. Abschüsse aufgrund einer Verpflichtung nach §§ 38 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 dritter Satz und 48 Abs. 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Auch die Kosten der Hegegemeinschaft für eine Abgeltung nach § 44 Abs. 4 sind nach Abs. 2 zu verumlagen.

(4) Andere Kosten als jene nach den Abs. 2 und 3 sind entsprechend dem Nutzen für die einzelnen Jagdgebiete auf die Mitglieder zu verumlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016

Stand vor dem 11.07.2016

In Kraft vom 01.10.2008 bis 11.07.2016

(1) Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben hat aufgrund eines Voranschlags für das betreffende Jagdjahr zu erfolgen. Der Obmann hat bis spätestens 1. Juli jedes Jahres den Entwurf eines Voranschlags der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Wenn Aufwendungen notwendig werden, für welche im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend vorgesorgt ist, hat der Obmann der Mitgliederversammlung ehestens den Entwurf eines Nachtragsvoranschlags zur Beschlussfassung vorzulegen. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines Jagdjahres hat der Obmann den Rechnungsabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wenn ein Ausschuss eingerichtet ist, kommen diese Aufgaben dem Ausschuss zu.

(2) Die Mitglieder haben zu den Kosten der Fütterung wie folgt beizutragen:

a)

im Verhältnis zu dem im Abschussplan für das betreffende Jagdjahr festgesetzten Mindestabschuss, oder

b)

sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt: im Verhältnis zu dem im Abschussplan für das betreffende Jagdjahr festgesetzten Mindestabschuss zuzüglich der tatsächlichen, außerhalb des Gebietes einer Freihaltung vorgenommenen Abschüsse von männlichem Wild, das älter als zwei Jahre ist.

Diese Beiträge können für die verschiedenen Geschlechter und Altersklassen des Wildes unterschiedlich festgelegt werden. Wenn das Jagdgebiet nur teilweise in das Gebiet der Wildregion einbezogen ist, ist jener Teil des festgesetzten Mindestabschusses, der dem einbezogenen Teil der anrechenbaren Fläche des Jagdgebietes entspricht, zugrunde zu legen. Abschüsse aufgrund einer Verpflichtung nach §§ 38 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 dritter Satz und 48 Abs. 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Auch die Kosten der Hegegemeinschaft für eine Abgeltung nach § 44 Abs. 4 sind nach Abs. 2 zu verumlagen.

(4) Andere Kosten als jene nach den Abs. 2 und 3 sind entsprechend dem Nutzen für die einzelnen Jagdgebiete auf die Mitglieder zu verumlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016

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